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Mindestbesteuerungsgesetz (Umsetzung von OECD Pillar 2 und der entsprechenden EU Richtlinie)

Am 3. Oktober 2023 wurde in Österreich ein Gesetzesentwurf zur Einführung eines Mindestbesteuerungsgesetzes veröffentlicht, das als Ergänzung zum Körperschaftsteuerrecht dienen soll. Dieses Mindestbesteuerungsrecht ist aufgrund einer EU-Richtlinie verpflichtend und betrifft alle EU-Mitgliedstaaten, die teilweise Übergangsvorschriften vorsehen.


Welche Unternehmen sind von diesem Gesetz betroffen?

Die Mindestbesteuerung gilt grundsätzlich für Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro in zwei der letzten vier Geschäftsjahren. Österreichische Tochtergesellschaften solcher Konzerne unterliegen dem österreichischen Mindestbesteuerungsgesetz.


Was sind die Hauptpunkte des Gesetzesentwurfs?

Der Gesetzesentwurf beinhaltet die Einführung von neuen Steuern für Konzerne, nämlich die Primär- und Sekundär-Ergänzungssteuer sowie die nationale Ergänzungssteuer. Diese Steuern werden zusätzlich zur Körperschaftsteuer erhoben, wenn die effektive Steuerquote eines Unternehmens unter 15% liegt oder sich unter bestimmten Bedingungen im Ausland bei Tochtergesellschaften eine effektive Steuerquote von weniger als 15% ergibt. Eine innovative Neuerung ist, dass die effektive Steuerquote auf Grundlage von Konsolidierungsdaten berechnet wird.


Der Gesetzesentwurf enthält auch klärende oder ergänzende Bestimmungen zur EU-Richtlinie, um den international vereinbarten Verwaltungsrichtlinien für die OECD-Musterregeln gerecht zu werden. Darüber hinaus finden sich die international abgestimmten Safe-Harbour-Bestimmungen im Gesetzesentwurf.

Das neue Gesetz umfasst insgesamt 83 Paragraphen und wird bis zum 20. Oktober zur Begutachtung vorliegen.


Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Es wird empfohlen, dass alle Unternehmen, die voraussichtlich von der Mindestbesteuerung betroffen sind, bereits jetzt eine Auswirkungsanalyse durchführen. Dies beinhaltet die Bestimmung des Anwendungsbereichs, d.h., ob das Unternehmen von der Mindestbesteuerung erfasst wird, und wenn ja, welche Geschäftseinheiten betroffen sind. Besonderes Augenmerk sollte derzeit auf die Anwendbarkeit und Umsetzung der temporären Safe-Harbour-Regelungen (De Minimis Test, vereinfachte Effective Tax Rate Berechnung, Routine Profits Test und mögliche Carve Outs) gelegt werden. Diese Maßnahmen sollen die Umsetzung in Unternehmen erleichtern und eine vorübergehende Verschiebung der Anwendung der Mindestbesteuerung für bestimmte Konzerneinheiten ermöglichen, wie es bereits im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen ist.


Es ist ratsam, sich frühzeitig vor dem Ende des Jahres 2023 mit dem Thema Mindestbesteuerung auseinanderzusetzen. Dies ist nicht nur erforderlich, um die effektive Steuerquote zu ermitteln, sondern auch, weil die Mindestbesteuerung als neue steuerliche Disziplin erhebliche Datenmanagement-Anforderungen an Konzerne stellt. Es werden viele neue Datenpunkte für Berechnungen benötigt. Ein Überblick über die Anforderungen findet sich beispielsweise im OECD Update zum GloBE Information Return vom Juli 2023, das auf der Website der OECD abrufbar ist.



Für Unternehmen ist die Governance, insbesondere in Bezug auf Prozesse zur Datenerfassung, Richtlinien und Integration in bestehende Compliance-Management-Systeme, von zentraler Bedeutung. Dies ist nicht zuletzt wichtig, um während der Übergangszeit bis zum 30. Juni 2028 bei Fehlern straffrei zu bleiben. Daher sollte bereits vor Ende des Jahres 2023 damit begonnen werden.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 23.10.2023


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