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Ge­brochener und ge­mischter Transport bei inner­gemeinschaft­licher Lieferungen

Im Kontext innergemeinschaftlicher Lieferungen kommt es häufig vor, dass der Transport der Ware nicht ununterbrochen vom Lieferanten zum Empfänger im anderen EU-Mitgliedsstaat erfolgt. Dies kann zu erheblichen Problemen führen.


Zwei typische Szenarien lassen sich unterscheiden:

  1. Der Lieferant übergibt die Ware an einen Spediteur, der sie dann zum Empfänger transportiert.

  2. Der Lieferant bringt die Ware zu einem Abholpunkt innerhalb Österreichs in der Nähe der Grenze oder zu einer Stelle wie einer Spedition, von der aus eine Sammelbeförderung erfolgt.

Im ersten Fall ergeben sich in der Regel keine Schwierigkeiten, da ein zusammenhängender Transport vorliegt, selbst wenn die Übergabe an den Spediteur im Empfängerland erfolgt.

Im zweiten Fall betrachtet die österreichische Finanzverwaltung die Lieferung nicht als innergemeinschaftlich, da der Transport für den Lieferanten in Österreich endet. Daher muss österreichische Umsatzsteuer berechnet werden.


Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch eine andere Auffassung vertreten: Eine unterbrochene Warenbewegung kann unter bestimmten Voraussetzungen als einheitliche und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung betrachtet werden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies wurde in einem Urteil vom 27. April 2017 (Ro 2015/15/0026) entschieden und in die Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 3982) eingearbeitet.


Ein zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Beförderung/Versendung nicht länger als 14 Tage unterbrochen wird, beispielsweise aufgrund von Zwischenlagerung aus logistischen Gründen.


In einem konkreten Fall wurden Waren an ein Logistikzentrum geliefert, von wo aus der weitere Transport ins Bestimmungsland durch den Kunden organisiert wurde. Da dieser Sachverhalt eindeutig nachgewiesen und die Frist eingehalten wurde, wurde die Lieferung als solche anerkannt.


In einem anderen Fall bestellte ein Unternehmer im Auftrag seiner Kunden (Elektrohändler) PCs bei einem Hersteller in der EU. Diese wurden gemäß den Anforderungen der Endkunden konfiguriert und von einer Spedition in deren Zwischenlager gebracht. Dort wurden sie auf die einzelnen Endkunden umverpackt und umetikettiert. Durch diese Arbeiten wurde der Transport unterbrochen, und es handelte sich um zwei separate Lieferungen (VwGH, 19. Dezember 2023, Ro 2022/15/0035).



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 13.04.2024

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