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Änderung der Liebhabereiverordnung

Welche Zeiträume sind jetzt aufgrund des Konjunkturpakets für die Prognoserechnung bei der "großen" und "kleinen" Vermietung maßgeblich?


Um den stark gestiegenen Grundstückspreisen, Bau- und Planungskosten sowie Fremdfinanzierungskosten im Bereich der Vermietung gerecht zu werden, mussten die Zeiträume angepasst werden, innerhalb derer ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden muss. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass Vermietungen trotz der veränderten wirtschaftlichen und konjunkturellen Rahmenbedingungen weiterhin als steuerliche Einkunftsquelle anerkannt werden.


Um den allgemeinen Kostenanstieg zu berücksichtigen, wurde der "absehbare Zeitraum" im Rahmen der Prognoserechnung geändert. Diese Zeiträume wurden sowohl für die entgeltliche Gebäudeüberlassung ("große Vermietung") als auch für die Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ("kleine Vermietung") jeweils um fünf Jahre verlängert.


Bei der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden ("große Vermietung") beträgt der absehbare Zeitraum nun 30 Jahre (bisher 25) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung oder maximal 33 Jahre (bisher 28) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Diese Regelung gilt für Gebäudeüberlassungen, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.


Für die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ("kleine Vermietung") gilt ein absehbarer Zeitraum von nunmehr 25 Jahren (bisher 20) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung oder maximal 28 Jahre (bisher 23) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben). Diese Regelung ist auf Tätigkeiten anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31. Dezember 2023 beginnt.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 26.04.2024

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