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Befristete Erhöhung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Gilt rückwirkend per 1.1.2024


Das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 die "kalte Progression" beseitigt. Zuletzt wurde die kalte Progression für das Jahr 2024 durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 ausgeglichen. Die Freigrenze für sonstige Bezüge war jedoch nicht Teil dieses Ausgleichs. Dies führte zu Diskrepanzen in der Nullstufe zwischen dem Steuertarif und den sonstigen Bezügen.


Um diese Diskrepanzen zu vermeiden, hat der Budgetausschuss des Nationalrates kürzlich beschlossen, die Besteuerung von Sonderzahlungen betragsmäßig anzupassen. Die Lohnsteuer-Freigrenze für sonstige Bezüge (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsprämien, Jahresboni usw.) wird von 2.100 EUR auf 2.447 EUR angehoben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmer:innen, bei denen aufgrund der Bezugshöhe keine reguläre Lohnsteuer anfällt, auch auf Sonderzahlungen keine Lohnsteuer entrichten müssen. Zusätzlich wird der Sockelbetrag für die Einschleifregelung von 2.000 EUR auf 2.300 EUR erhöht.


Diese Erhöhungen der Freigrenze und des Sockelbetrags für die Einschleifregelung wurden rückwirkend zum 1. Januar 2024 beschlossen. Falls diese erhöhten Beträge für Lohnzahlungszeiträume bis dato noch nicht berücksichtigt wurden, sind Arbeitgeber:innen verpflichtet, diese bis spätestens zum 30. Juni 2024 nachzutragen.

Diese Änderungen gelten vorläufig bis zum 31. Dezember 2024. Nach einer Evaluierung wird entschieden, ob die Regelung dauerhaft übernommen wird oder ob es im Jahr 2025 zu einer Rückkehr zu den früheren Werten kommt.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 26.04.2024

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