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Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Österreich hat mit den wichtigsten Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, um sicherzustellen, dass Personen, die grenzüberschreitend tätig sind, nicht sowohl in Österreich als auch im Ausland doppelt besteuert werden. Wenn Aktivitäten in einem Staat stattfinden, mit dem Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, sieht das österreichische Steuerrecht eine einseitige Entlastungsmöglichkeit vor, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.


Um eine internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden, regeln die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verschiedene Methoden der Steuerentlastung. Je nach Situation kommen entweder die Befreiungsmethode oder die Anrechnungsmethode zur Anwendung. Das jeweilige DBA legt fest, welche Methode in welchem Fall angewendet wird.


Bei der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt befreit der Ansässigkeitsstaat (also der Staat, in dem eine Person ihren Wohnsitz hat) die Einkünfte, die in einem anderen Staat erzielt werden, von der Besteuerung. Allerdings wird der Steuersatz, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen anzuwenden wäre, wenn diese Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären, in den Ansässigkeitsstaat einbezogen (Progressionsvorbehalt).


Dadurch werden die im Quellenstaat (also dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird) besteuerten Einkünfte vom Ansässigkeitsstaat befreit, aber für die Berechnung des progressiven Steuersatzes berücksichtigt.

Die Anrechnungsmethode sieht vor, dass die im Quellenstaat gezahlte Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Bei dieser Methode unterliegt das gesamte Einkommen (sowohl inländisches als auch ausländisches Einkommen) der Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat, wobei die im Ausland gezahlte Steuer auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet wird. Die ausländische Steuer wird jedoch nur bis zu dem Betrag angerechnet, der der österreichischen Steuer auf die Auslandseinkünfte entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Wenn Einkünfte aus mehreren Staaten erzielt werden, wird für Einkünfte aus jedem Quellenstaat eine separate Berechnung des Höchstbetrags durchgeführt.


Die Steuerentlastung gemäß Befreiungs- oder Anrechnungsmethode erfolgt nur dann, wenn der Steuerpflichtige eine ordnungsgemäße Aufzeichnung führt. Die Besteuerung basiert auf den Einkünften, die sich nach den österreichischen Steuergesetzen ergeben. Die Auslandseinkünfte werden entsprechend den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften angepasst.

In manchen Fällen kann es trotz Vorliegen eines DBA zu einer Besteuerung sowohl im Ansässigkeitsstaat als auch im Quellenstaat kommen. In solchen Situationen haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ein Verständigungsverfahren zu beantragen. Dabei suchen die zuständigen Behörden gemeinsam mit dem Ausland nach einer Lösung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.


Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 09.05.2023

Quelle: wko

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