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Mitarbeiterprämie neu: In welchen Fällen gilt sie?


Eine Grundvoraussetzung dafür ist eine gesetzliche Regelung zur Lohngestaltung, die in den meisten Fällen in Form eines Kollektivvertrags vorliegt.


Die neu beschlossene Mitarbeiterprämie setzt die bisherige Teuerungsprämie in modifizierter Form im Jahr 2024 fort. Arbeitgeber haben nun die Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei zu gewähren.


Im Unterschied zu früheren Jahren muss die Mitarbeiterprämie nun vollständig gemäß einer Regelung zur Lohngestaltung, üblicherweise durch einen Kollektivvertrag, erfolgen.

Diese Regelung gilt in folgenden Fällen:


  • Die Mitarbeiterprämie ist in einem Kollektivvertrag vorgesehen.

  • Sie wird in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, die auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird.

  • In Branchen, in denen kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert, kann die Prämie auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

  • In betriebsratslosen Betrieben kann sie in einer mit allen Arbeitnehmern geschlossenen Vereinbarung festgelegt werden, sofern eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung vorliegt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.


Das bedeutet: In Branchen, in denen zwar ein Arbeitgeberverband besteht, aber entweder kein Kollektivvertrag abgeschlossen wurde oder im Kollektivvertrag keine Regelungen zur Mitarbeiterprämie vorgesehen sind, kann keine steuerlich begünstigte Mitarbeiterprämie ausgezahlt werden.



Es muss sich wie bisher um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Teuerungsprämien, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährt wurden, stellen jedoch keine Hindernisse für die Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie dar, da sie üblicherweise nicht gewährt wurden.

Wie bisher gilt auch, dass insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben kann, wenn sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung ausgezahlt werden.


Weitere Infos auf der Website des BMF:



Michael Dullnig

Stand: 09.04.2024



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