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Formular für die Mitteilung der Betriebseröffnung an das Finanzamt

Zu Beginn ihrer geschäftlichen Tätigkeit müssen alle Unternehmensgründer verschiedene Behörden und Institutionen über ihre Betriebseröffnung informieren. Eine entscheidende Anlaufstelle ist hierbei das Finanzamt.


Innerhalb eines Monats ab Beginn der betrieblichen Aktivitäten muss die Betriebseröffnung dem zuständigen Finanzamt in Österreich mitgeteilt werden.

Für die Mitteilung nutzen Einzelunternehmer das Formular "Verf24", Kapitalgesellschaften das Formular "Verf15" und Personengesellschaften das Formular "Verf16".

Das Formular ist in verschiedenen Ausführungen verfügbar:

  1. Online über Finanzonline auszufüllen, wo die Fragen unter dem Punkt "Erklärungswechsel" identisch sind.

  2. Als PDF-Formular auf der Webseite des BMF zum Ausdrucken, Ausfüllen und Speichern. Es kann am PC ausgefüllt und danach persönlich beim Finanzamt abgegeben oder per Post verschickt werden. Eine barrierefreie Version des Formulars steht ebenfalls zur Verfügung.

  3. Alternativ kann das Formular auch direkt beim Finanzamt per Link bestellt und bequem per Post erhalten werden. Nach dem Ausfüllen kann es wiederum persönlich oder per Brief an das Finanzamt übermittelt werden.

Inhaltlich enthält das Formular wichtige Informationen für das Finanzamt, um verschiedene Einstufungen und Einordnungen vorzunehmen. Neben allgemeinen persönlichen Angaben des Steuerpflichtigen wird auch nach einer früheren steuerlichen Erfassung gefragt, selbst wenn diese bisher nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erfolgte.


Das Finanzamt benötigt auch Angaben zu etwaigen weiteren Einkünften und zur geschätzten Höhe des Gewinns, um die Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr festzulegen. Normalerweise entspricht das steuerliche Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr, aber rechnungslegungspflichtige Gewerbetreibende können bei Bedarf ein abweichendes Wirtschaftsjahr bei der Finanzverwaltung beantragen.

Die erwartete Umsatzhöhe ist bestmöglich zu schätzen, da es darauf ankommt, ob die Umsatzgrenze von netto 35.000,- EUR überschritten wird. Liegen die prognostizierten Umsätze darunter, gilt aus umsatzsteuerlicher Sicht die Kleinunternehmereigenschaft, was bedeutet, dass keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen. In diesem Fall wird generell keine Umsatzsteuernummer vergeben.


Allerdings steht es dem Kleinunternehmer frei, seine Umsätze auch umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. In diesem Fall hat er das Recht, Vorsteuerabzüge für seine Investitionen geltend zu machen. Wenn ein Kleinunternehmer angibt, dass er die Regelbesteuerung anstrebt und freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht optiert, erhält er eine Umsatzsteuernummer. Er kann sich bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides dafür oder dagegen entscheiden.


Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 20.07.2023

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