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Ökosoziale Steuerreform und Teuerungsentlastungspaket: Die wichtigsten Änderungen

Aktualisiert: 30. Mai 2023

Aktuelle und Vergangene Änderungen


Im Jahr 2022 wurden mehrere Maßnahmen im Rahmen der ökosozialen Steuerreform und Teuerungs-Entlastungspakete umgesetzt. Hier sind die wichtigsten Neuerungen:

  1. Arbeitsplatzpauschale: Ab 2022 können Betriebsausgaben für die betriebliche Nutzung der Wohnung als Arbeitsplatzpauschale steuerlich abgesetzt werden. Es gibt zwei Varianten: Das "große" Arbeitsplatzpauschale von 1.200 EUR pro Jahr gilt, wenn entweder keine anderen Einkünfte außerhalb der Wohnung erzielt werden oder andere Einkünfte über 11.000 EUR erzielt werden, aber kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Das "kleine" Arbeitsplatzpauschale von 300 EUR pro Jahr gilt, wenn andere Einkünfte über 11.000 EUR erzielt werden und ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zudem sind Aufwendungen für ergonomisches Mobiliar bis zu 300 EUR pro Jahr abzugsfähig.

  2. Erhöhung des Gewinnfreibetrags: Der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag wurde von 13 % auf 15 % erhöht. Der steuerfreie Grundfreibetrag beträgt nun bis zu 4.500 EUR (vorher bis zu 3.900 EUR) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen.

  3. Anpassung der Tarifsätze: Ab dem 1. Juli 2022 wurde die zweite Tarifstufe von 35 % auf 30 % gesenkt. Ab dem 1. Juli 2023 wird auch die dritte Tarifstufe von 42 % auf 40 % gesenkt. Diese Senkungen der Steuertarifstufen sind Teil der ökosozialen Steuerreform.

  4. Öffi-Ticket für Unternehmer: Ab 2022 können Unternehmer 50 % der Ausgaben für Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für Massenbeförderungsmittel pauschal als Betriebsausgabe absetzen, wenn diese auch für betriebliche Fahrten genutzt werden.


Mit 2023 treten in Österreich folgende Maßnahmen in Kraft:

  1. Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Grenze wird von 800 EUR auf 1.000 EUR angehoben. Diese Anhebung gilt erstmals im betrieblichen Bereich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.

  2. Einführung des Investitionsfreibetrags (IFB): Der IFB kann erstmals für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden. Der IFB beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei Wirtschaftsgütern aus dem Bereich der Ökologisierung erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 %.

  3. Anpassung der Einkommensteuergrenzen an die Inflationsrate: Bisher wurden die Schwellenwerte des progressiven Einkommensteuertarifs nicht an die Preissteigerungsrate angepasst, was zur sogenannten "kalten Progression" führte. Ab dem Jahr 2023 sollen diese Schwellenwerte jährlich an die Inflationsrate angepasst werden. Dies betrifft unter anderem die Grenzbeträge der Progressionsstufen, bestimmte Absetzbeträge und Erstattungen.

  4. Erhöhung der Grenze für die Kleinunternehmer-Pauschalierung: Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes wird die maßgebliche Grenze für die einkommensteuerliche Pauschalierung von Kleinunternehmern um 5.000 EUR auf 40.000 EUR erhöht. Diese Anpassung berücksichtigt die Inflationsentwicklung.

  5. Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes: Die Ökosoziale Steuerreform sieht eine stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 23 % vor. Im Jahr 2023 beträgt der Körperschaftsteuersatz 24 %, ab 2024 dann 23 %. Diese Änderungen treten mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2023 in Kraft und gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen.

Für weitere Fragen stehen mein Team und ich wie gewohnt zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Dullnig und Team



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