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Telearbeitsgesetz – Homeoffice wird ab 2025 zu Telearbeit

Ausweitung: „Arbeiten von überall“ kann vereinbart werden


Mit dem neuen Telearbeitsgesetz wird das Homeoffice auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung ausgeweitet. Dies ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, „Arbeiten von überall“ zu vereinbaren.


Im Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Anwendungsbereich erweitert, indem auf den geänderten § 2h AVRAG verwiesen wird. Somit ist es künftig nicht mehr erforderlich, dass die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung des Arbeitnehmers ausgeübt wird. Unter dem neuen Begriff „Telearbeit“ kann ein Telearbeitspauschale gezahlt werden.


Voraussetzungen und steuerliche Regelungen

Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme des Telearbeitspauschales bleiben unverändert. Es kann weiterhin bis zu EUR 3,- pro ausschließlichem Telearbeitstag bezahlt werden und gilt für maximal 100 Tage pro Kalenderjahr.

Sollte der Arbeitgeber freiwillig ein höheres Telearbeitspauschale zahlen, bleibt der über EUR 300 hinausgehende Betrag steuerpflichtiger Arbeitslohn, der im Zuge der Veranlagung nachversteuert wird.

Ein Telearbeitspauschale ist nur dann steuerfrei, wenn die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale durch den Arbeitgeber auf dem Lohnzettel ausgewiesen bzw. in der Lohnbescheinigung angegeben sind.


Werbungskosten für Mobiliar

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten bleibt weiterhin möglich, vorausgesetzt, es liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor und das Mobiliar wurde vom Arbeitnehmer für einen Arbeitsplatz in der Wohnung angeschafft. Zudem muss der Arbeitnehmer mindestens 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr haben.


Anwendungszeitraum

Die Änderungen treten erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2025 bzw. ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 in Kraft.

Auswirkungen auf die betriebliche Praxis

Die Änderungen sind nicht besonders tiefgreifend und erfordern voraussichtlich keinen zwingenden Handlungsbedarf. Besteht auf betrieblicher Ebene kein Interesse oder Bedarf an der gesetzlich geregelten Erweiterungsmöglichkeit, können die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen unverändert weitergeführt werden. Eine Anpassung der Begrifflichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen.



Michael Dullnig

Stand: 25.07.2024



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