Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025
- michael42730
- 8. Dez.
- 3 Min. Lesezeit
Tipps für Unternehmen: Was vor dem 31.12.2025 noch erledigt werden sollte
Wie jedes Jahr empfiehlt es sich, noch vor dem Jahresende alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen. Die folgende – nicht abschließende – Übersicht zeigt zentrale Themen, die für Unternehmen vor dem 31. Dezember 2025 relevant sein können.
1. Steuertipps zu betrieblichen Einkünften
Degressive AfA & beschleunigte Gebäudeabschreibung
Für Investitionen ab 1.7.2020 kann statt der linearen AfA eine degressive AfA bis max. 30 % vom jeweiligen Restbuchwert genutzt werden.
Nicht begünstigt sind u. a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter mit AfA-Sonderformen (z. B. Gebäude, Firmenwerte, KFZ – außer E-Autos), sowie Anlagen zur Nutzung oder Speicherung fossiler Energie.
Seit 1.1.2023 gilt die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts: Eine degressive AfA ist steuerlich nur möglich, wenn sie auch unternehmensrechtlich angewendet wird.
Beschleunigte Gebäude-AfA
Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft/hergestellt wurden:
Jahr: dreifacher Satz (7,5 % betrieblich / 4,5 % außerbetrieblich)
Jahr: doppelter Satz
ab dem 3. Jahr: Normalsatz (2,5 % / 1,5 %)
Die Halbjahresregel gilt nicht – auch bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte steht der volle Jahresbetrag zu.
Sonderregel für Wohngebäude (Fertigstellung 1.1.2024–31.12.2026):
Drei Jahre lang dreifache AfA (4,5 %)
Im Fertigstellungsjahr immer Ganzjahres-AfA
Voraussetzung: Klimaaktiv-Bronze-Standard
Altbauten vor 1915: AfA 2 % ohne Gutachten – meist vorteilhafter als die beschleunigte AfA.
Halbjahres-AfA
Unverändert: Wird ein im zweiten Halbjahr angeschafftes Wirtschaftsgut noch heuer genutzt, kann die Halbjahres-AfA angesetzt werden, auch bei Zahlung erst 2026.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
Anschaffungskosten bis 1.000 EUR (netto, wenn vorsteuerabzugsberechtigt) können sofort abgeschrieben werden.
2. Gestaltung der Ertragsteuerbelastung
Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen die Steuerlast 2025 senken.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen in das nächste Jahr verschieben (unter Beachtung der 15-Tage-Regel).
2026 steigt der Pauschalierungssatz auf 15 % – daher kann eine Verschiebung von Einnahmen ins Jahr 2026 sinnvoll sein.
3. Gewinnfreibetrag (GFB)
Bis zu 15 % des Gewinns, max. 46.400 EUR (bei Gewinn bis 583.000 EUR).
Bis 33.000 EUR Gewinn: Grundfreibetrag (4.950 EUR) automatisch.
Darüber hinaus: investitionsbedingter GFB nur bei begünstigten Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere.
Bei Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
4. Investitionsfreibetrag (IFB)
Für Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023: 10 %, bei ökologischen Investitionen 15 %.
Nicht mit dem investitionsbedingten GFB kombinierbar.
Befristete Erhöhung ab November 2025:
Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026:
IFB 20 %, für ökologische Investitionen 22 %
Für 2025 gilt eine aliquote Obergrenze von 166.667 EUR für begünstigte Investitionen.
Übersteigende Beträge können wahlweise 2025 regulär oder 2026 berücksichtigt werden.

5. Stille Reserven
Stille Reserven aus der Veräußerung von mind. 7 Jahre alten Anlagegütern können bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.
6. Energieabgabenvergütung
Anträge können bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden; für 2020 somit bis 31.12.2025.
Seit 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe möglich.
7. Aufbewahrungsfristen
Unterlagen aus 2018 können ab 31.12.2025 gelöscht werden, sofern sie nicht für laufende Verfahren relevant sind.
Für Grundstücksunterlagen: Aufbewahrung mindestens 22 Jahre.
Für COVID-Beihilfen: Fristen 10 Jahre.
8. Spenden aus dem Betriebsvermögen
Bis 10 % des Gewinns (vor GFB) absetzbar, wenn an begünstigte Einrichtungen gespendet wird.
Katastrophenspenden (z. B. Ukraine-Krieg) sind unbegrenzt absetzbar, wenn sie Werbewirksamkeit entfalten.
9. Rechnungslegung & Buchführungspflichten
Bei Umsatz > 700.000 EUR (zweimal) oder > 1 Mio EUR (einmal) besteht Buchführungspflicht.
Bei Unterschreiten über zwei Jahre entfällt die Pflicht (Fortführungsoption möglich).
10. Registrierkasse
Jahresbeleg (Dezember-Beleg) bis 15. Februar 2026 prüfen und speichern.
Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern sichern.
11. Arbeitsplatzpauschale & Netzkarte
Großes Pauschale: 1.200 EUR, wenn keine weiteren Einkünfte aus aktiver Tätigkeit > 13.308 EUR bestehen.
Kleines Pauschale: 300 EUR, zusätzlich 300 EUR für ergonomisches Mobiliar.
50 % der Kosten für Jahres-/Monats-/Wochenkarten können geltend gemacht werden.
12. Sonderausgaben & außergewöhnliche Belastungen
Noch 2025 bezahlen, um sie geltend machen zu können (z. B. freiwillige Weiterversicherung, Krankheitskosten).
13. Wichtige Hinweise zur Lohnverrechnung
Kontrollsechstel prüfen; bei Überschreitung verpflichtende Aufrollung.
Teuerungsprämie 2025: bis 1.000 EUR steuerfrei möglich.
Mitarbeitergewinnbeteiligung: bis 3.000 EUR steuerfrei (gemeinsam mit Mitarbeiterprämie).
Zukunftssicherung: bis 300 EUR jährlich steuerfrei.
Mitarbeiterbeteiligungen: bis 3.000 EUR steuerfrei.
Sachzuwendungen: bis 186 EUR (zusätzlich 186 EUR zu besonderen Anlässen).
Betriebsveranstaltungen: bis 365 EUR steuerfrei.
Kinderbetreuungskostenzuschuss: bis 2.000 EUR.
Öffiticket steuerfrei, sofern am Wohn- oder Arbeitsort gültig (z. B. Klimaticket).
Homeoffice-Pauschale: max. 300 EUR/Jahr.
KFZ-Sachbezug: 2 % / 1,5 %, je nach CO₂-Ausstoß; E-Autos 0 %.
Aufrollung 2025 bis 15.2.2026 möglich.
Michael Dullnig
Stand: 8.12.2025



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