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Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel 2025

Tipps für Unternehmen: Was vor dem 31.12.2025 noch erledigt werden sollte


Wie jedes Jahr empfiehlt es sich, noch vor dem Jahresende alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen. Die folgende – nicht abschließende – Übersicht zeigt zentrale Themen, die für Unternehmen vor dem 31. Dezember 2025 relevant sein können.


1. Steuertipps zu betrieblichen Einkünften

Degressive AfA & beschleunigte Gebäudeabschreibung

  • Für Investitionen ab 1.7.2020 kann statt der linearen AfA eine degressive AfA bis max. 30 % vom jeweiligen Restbuchwert genutzt werden.

  • Nicht begünstigt sind u. a. gebrauchte Wirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter mit AfA-Sonderformen (z. B. Gebäude, Firmenwerte, KFZ – außer E-Autos), sowie Anlagen zur Nutzung oder Speicherung fossiler Energie.

  • Seit 1.1.2023 gilt die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts: Eine degressive AfA ist steuerlich nur möglich, wenn sie auch unternehmensrechtlich angewendet wird.

Beschleunigte Gebäude-AfA

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft/hergestellt wurden:

  • Jahr: dreifacher Satz (7,5 % betrieblich / 4,5 % außerbetrieblich)

  • Jahr: doppelter Satz

  • ab dem 3. Jahr: Normalsatz (2,5 % / 1,5 %)

  • Die Halbjahresregel gilt nicht – auch bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte steht der volle Jahresbetrag zu.

Sonderregel für Wohngebäude (Fertigstellung 1.1.2024–31.12.2026):

  • Drei Jahre lang dreifache AfA (4,5 %)

  • Im Fertigstellungsjahr immer Ganzjahres-AfA

  • Voraussetzung: Klimaaktiv-Bronze-Standard

Altbauten vor 1915: AfA 2 % ohne Gutachten – meist vorteilhafter als die beschleunigte AfA.

Halbjahres-AfA

Unverändert: Wird ein im zweiten Halbjahr angeschafftes Wirtschaftsgut noch heuer genutzt, kann die Halbjahres-AfA angesetzt werden, auch bei Zahlung erst 2026.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

  • Anschaffungskosten bis 1.000 EUR (netto, wenn vorsteuerabzugsberechtigt) können sofort abgeschrieben werden.


2. Gestaltung der Ertragsteuerbelastung

  • Bilanzierer können durch Vorziehen von Aufwendungen die Steuerlast 2025 senken.

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner: Ausgaben vorziehen, Einnahmen in das nächste Jahr verschieben (unter Beachtung der 15-Tage-Regel).

  • 2026 steigt der Pauschalierungssatz auf 15 % – daher kann eine Verschiebung von Einnahmen ins Jahr 2026 sinnvoll sein.


3. Gewinnfreibetrag (GFB)

  • Bis zu 15 % des Gewinns, max. 46.400 EUR (bei Gewinn bis 583.000 EUR).

  • Bis 33.000 EUR Gewinn: Grundfreibetrag (4.950 EUR) automatisch.

  • Darüber hinaus: investitionsbedingter GFB nur bei begünstigten Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere.

  • Bei Pauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.


4. Investitionsfreibetrag (IFB)

  • Für Wirtschaftsgüter ab 1.1.2023: 10 %, bei ökologischen Investitionen 15 %.

  • Nicht mit dem investitionsbedingten GFB kombinierbar.

Befristete Erhöhung ab November 2025:

  • Investitionen zwischen 1.11.2025 und 31.12.2026:

    • IFB 20 %, für ökologische Investitionen 22 %

  • Für 2025 gilt eine aliquote Obergrenze von 166.667 EUR für begünstigte Investitionen.

  • Übersteigende Beträge können wahlweise 2025 regulär oder 2026 berücksichtigt werden.

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5. Stille Reserven

Stille Reserven aus der Veräußerung von mind. 7 Jahre alten Anlagegütern können bei natürlichen Personen auf Ersatzbeschaffungen übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.


6. Energieabgabenvergütung

  • Anträge können bis zu fünf Jahre rückwirkend gestellt werden; für 2020 somit bis 31.12.2025.

  • Seit 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe möglich.


7. Aufbewahrungsfristen

  • Unterlagen aus 2018 können ab 31.12.2025 gelöscht werden, sofern sie nicht für laufende Verfahren relevant sind.

  • Für Grundstücksunterlagen: Aufbewahrung mindestens 22 Jahre.

  • Für COVID-Beihilfen: Fristen 10 Jahre.


8. Spenden aus dem Betriebsvermögen

  • Bis 10 % des Gewinns (vor GFB) absetzbar, wenn an begünstigte Einrichtungen gespendet wird.

  • Katastrophenspenden (z. B. Ukraine-Krieg) sind unbegrenzt absetzbar, wenn sie Werbewirksamkeit entfalten.


9. Rechnungslegung & Buchführungspflichten

  • Bei Umsatz > 700.000 EUR (zweimal) oder > 1 Mio EUR (einmal) besteht Buchführungspflicht.

  • Bei Unterschreiten über zwei Jahre entfällt die Pflicht (Fortführungsoption möglich).


10. Registrierkasse

  • Jahresbeleg (Dezember-Beleg) bis 15. Februar 2026 prüfen und speichern.

  • Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern sichern.


11. Arbeitsplatzpauschale & Netzkarte

  • Großes Pauschale: 1.200 EUR, wenn keine weiteren Einkünfte aus aktiver Tätigkeit > 13.308 EUR bestehen.

  • Kleines Pauschale: 300 EUR, zusätzlich 300 EUR für ergonomisches Mobiliar.

  • 50 % der Kosten für Jahres-/Monats-/Wochenkarten können geltend gemacht werden.


12. Sonderausgaben & außergewöhnliche Belastungen

Noch 2025 bezahlen, um sie geltend machen zu können (z. B. freiwillige Weiterversicherung, Krankheitskosten).


13. Wichtige Hinweise zur Lohnverrechnung

  • Kontrollsechstel prüfen; bei Überschreitung verpflichtende Aufrollung.

  • Teuerungsprämie 2025: bis 1.000 EUR steuerfrei möglich.

  • Mitarbeitergewinnbeteiligung: bis 3.000 EUR steuerfrei (gemeinsam mit Mitarbeiterprämie).

  • Zukunftssicherung: bis 300 EUR jährlich steuerfrei.

  • Mitarbeiterbeteiligungen: bis 3.000 EUR steuerfrei.

  • Sachzuwendungen: bis 186 EUR (zusätzlich 186 EUR zu besonderen Anlässen).

  • Betriebsveranstaltungen: bis 365 EUR steuerfrei.

  • Kinderbetreuungskostenzuschuss: bis 2.000 EUR.

  • Öffiticket steuerfrei, sofern am Wohn- oder Arbeitsort gültig (z. B. Klimaticket).

  • Homeoffice-Pauschale: max. 300 EUR/Jahr.

  • KFZ-Sachbezug: 2 % / 1,5 %, je nach CO₂-Ausstoß; E-Autos 0 %.

  • Aufrollung 2025 bis 15.2.2026 möglich.


Michael Dullnig

Stand: 8.12.2025



 
 
 

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