Bei Naturkatastrophen wie Hochwasser gibt es besondere steuerliche Regelungen.
Spenden
Steuerliche Behandlung von Spenden im Katastrophenfall
Sowohl Geld- als auch Sachspenden an Organisationen, die in Katastrophenfällen Hilfe leisten, können als Betriebsausgabe bis zu 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Organisationen als spendenbegünstigte Einrichtungen anerkannt sind (siehe Liste des Finanzministeriums).
Privatpersonen können Spenden bis zu 10 % ihrer Einkünfte als Sonderausgabe absetzen. Wenn Spenden mit einer Werbemaßnahme (z. B. durch Erwähnung in Medien) verbunden sind, können sie in unbegrenzter Höhe als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Meldepflicht bei größeren Spenden
Spenden über 50.000 Euro an Verwandte oder über 15.000 Euro an andere Personen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, unabhängig von ihrer steuerlichen Abzugsfähigkeit.
Steuerfreiheit beim Empfänger
Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für den Empfänger steuerfrei. Dies gilt auch für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, wie zinslose Darlehen. Es fallen keine Lohnnebenkosten an, solange die Zuwendung zur Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden dient.
Außergewöhnliche Belastungen bei Hochwasserschäden
Was gilt als außergewöhnliche Belastung?
Kosten für die Beseitigung von Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Dazu gehören z. B. die Kosten für das Entfernen von Schlamm, den Kauf oder die Miete von Reinigungsgeräten oder die Reparatur von Vermögensgegenständen, die für den Alltag notwendig sind.
Ersatzbeschaffungen
Auch die Kosten für die Neuanschaffung von durch das Hochwasser zerstörten Gütern (z. B. Möbel oder ein Haus) können abgesetzt werden, wenn sie für das normale Leben erforderlich sind. Für Luxusgüter wie Sportgeräte oder Schwimmbäder gilt diese Regelung nicht.
Beim Ersatz von Fahrzeugen ist nur der Zeitwert zum Zeitpunkt der Zerstörung absetzbar, und zwar bis zu einem Anschaffungswert von 40.000 Euro.
Berücksichtigung von Versicherungs- und Spendenerlösen
Die Kosten für die Schadensbeseitigung können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wie sie nicht durch Spenden, Subventionen oder Versicherungen gedeckt sind.
Freibetragsbescheid
Arbeitnehmer können bis zum 31. Oktober einen Freibetragsbescheid für Katastrophenkosten beantragen, um diese rückwirkend für das gesamte Jahr geltend zu machen.
Gebührenbefreiungen
Wer durch das Hochwasser wichtige Dokumente verloren hat, muss für die Ersatzausstellung keine Gebühren zahlen. Dies gilt auch für Dokumente zur Schadensabwicklung, wie z. B. Baubewilligungen oder Zulassungen von Ersatzfahrzeugen. Voraussetzung ist, dass der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Schadenseintritt gestellt wird.
Steuerliche Erleichterungen bei Zahlungen
Herabsetzung von Vorauszahlungen
Betroffene können bis zum 31. Oktober eine Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragen. Normalerweise endet die Frist am 30. September.
Zahlungserleichterungen
Bei Zahlungsproblemen aufgrund der Katastrophe sollte Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Es gibt die Möglichkeit, die Zahlungen zu stunden oder sogar auf Abgaben ganz oder teilweise zu verzichten.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 25.09.2024
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