Es ist nun an der Zeit, die Vorauszahlungen für das dritte Quartal zu prüfen. Überprüfen Sie, ob Sie möglicherweise zu viel an das Finanzamt zahlen!
Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, vierteljährliche Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer eines Jahres zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Die Höhe der Vorauszahlungen wird durch einen Bescheid des Finanzamts festgelegt. Dieser wird in der Regel zeitgleich mit dem Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr erlassen. Die Vorauszahlungen werden ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für das folgende Jahr um 4 % erhöht und für jedes weitere Jahr um jeweils 5 % pro Jahr.
Der Gesetzgeber geht also immer von steigenden Einnahmen aus. Leider entspricht diese gesetzliche Annahme oft nicht der wirtschaftlichen Realität.
Da bereits einige Monate des laufenden Jahres vergangen sind, können Sie anhand einer Schätzung Ihres bisherigen Gewinns oder einer Einschätzung des Jahresergebnisses die ungefähre Steuerbelastung berechnen. Diese sollten Sie mit der vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.
Wenn Sie für 2023 mit einem schlechteren Jahresergebnis rechnen, zahlen Sie möglicherweise zu viel im Voraus an das Finanzamt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen zu beantragen. Bei der Körperschaftsteuer ist jedoch in jedem Fall die Mindeststeuer zu entrichten.
Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag erforderlich. Dieser muss eine Begründung enthalten, in der die reduzierten Gewinnerwartungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage dargelegt werden. Diese Zahlen müssen dem Finanzamt belegt werden, zum Beispiel durch eine Aufstellung zur Umsatzentwicklung, eine Bestätigung von Forderungsausfällen oder die Vorlage einer Zwischenbilanz.
Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirksam wird, muss der Antrag spätestens bis zum 30. September gestellt werden. Anträge, die nach diesem Datum beim Finanzamt eingehen, wirken sich nicht mehr auf das laufende Jahr aus. Wenn Sie also am 1. Oktober feststellen, dass Ihr Geschäftsergebnis doch nicht so gut ist und die vorläufige Einkommensteuer zu hoch ausfallen wird, können Sie die Vorauszahlung für das vierte Quartal, die am 15. November fällig ist, nur noch durch einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung hinausschieben.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 10.07.2023
コメント