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Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen: Diese Fristen müssen Unternehmen kennen

Für Unternehmer stellt sich regelmäßig die Frage, wann Steuererklärungen einzureichen sind und welche Folgen ein Fristversäumnis hat.


Einkommensteuererklärung


  • Eine Abgabe ist verpflichtend, wenn das Finanzamt dazu auffordert (z. B. durch Zusendung der Formulare).

  • Ohne Aufforderung gilt:

    • Mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften: Erklärungspflicht, sobald zusätzliche Einkünfte (z. B. aus Gewerbebetrieb) über 730 € jährlich liegen und das Gesamteinkommen 14.517 € (2024: 13.981 €) übersteigt.

    • Ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte: Abgabepflicht ab einem Einkommen von 13.308 € (2024: 12.816 €).

  • Kapitalerträge, die bereits endbesteuert wurden, sind nicht einzurechnen.


Betriebliche Einkünfte & Körperschaften


  • Bei Gewinnermittlung durch Buchführung ist eine Steuererklärung immer einzureichen, inklusive Bilanz und GuV (elektronisch auch als „E-Bilanz“).

  • Körperschaften müssen stets eine Körperschaftsteuererklärung abgeben.

Umsatzsteuer

  • Unternehmer müssen monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen.

  • Ausnahme: Kleinunternehmer mit Umsätzen unter 55.000 € sind von UVA und Jahreserklärung befreit.


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Fristen

  • Elektronische Einreichung (FinanzOnline): bis 30. Juni des Folgejahres.

  • Papierform: bis 30. April.

  • Fristverlängerung: möglich auf Antrag; bei steuerlicher Vertretung gelten längere Fristen.

Konsequenzen bei Verspätung

  • Verspätungszuschlag: bis zu 10 % der festgesetzten Steuer.

  • Anspruchszinsen: 2 % über dem Basiszinssatz ab 1. Oktober des Folgejahres (erst ab 50 € wirksam). Auch für Gutschriften werden Zinsen gutgeschrieben.


Rechtsmittel

Weicht der Steuerbescheid von der Erklärung ab oder liegt ein Fehler vor, kann binnen eines Monats ab Zustellung Beschwerde eingelegt werden.



Michael Dullnig

Stand: 23.08.2025




 
 
 

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