Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 erworben oder produziert wurden, können mit einem festen Satz von bis zu 30% des jeweiligen Buchwerts abgeschrieben werden – dies wird als degressive Abschreibung bezeichnet. Es gibt jedoch Ausnahmen: Gebäude und andere Vermögenswerte, die speziellen Abschreibregeln unterliegen, sowie Fahrzeuge mit CO2-Emissionen über 0g/km, immaterielle Güter außerhalb der Bereiche Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Anlagen für fossile Energieträger fallen nicht darunter.
Die anfänglich höhere Abschreibung bei der degressiven Methode bringt insbesondere bei langfristigen Investitionen Liquiditätsvorteile. Es kann sinnvoll sein, einmalig von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, wenn letztere nach einigen Jahren höher ausfällt.
Es gibt eine wichtige Neuerung zu beachten: Ab dem 1. Januar 2023 gilt für Gewinnermittler gemäß Paragraph 5 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes die Vorrangstellung des Unternehmensrechts gemäß Paragraph 124b Ziffer 356 des Einkommensteuergesetzes. Das bedeutet, dass eine degressive Abschreibung nur dann steuerlich gewählt werden kann, wenn sie auch nach den Unternehmensrechtsstandards angewendet wird.
Michael Dullnig
Stand: 20.12.2023
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