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Information zur Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2022

Für die Erstattung von Vorsteuern aus Drittländern (Länder außerhalb der EU) läuft die Frist am 30. Juni 2023 ab.

Liebe KlientInnen!


Österreichische Unternehmer sind unter bestimmten Bedingungen berechtigt auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstattet zu bekommen.


Der Antrag für die Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss in Papierform gestellt werden und sollte die Originalbelege, sowie eine vom österreichischen Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung enthalten. Es wird empfohlen eine Kopie der Originalrechnungen aufzubewahren.


Auch ausländische Unternehmer ohne Sitz in einem EU-Land können bis zum 30. Juni 2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beantragen. Dieser Antrag muss beim Finanzamt gestellt werden.

Für Vorsteuervergütungen aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2022 besteht eine längere Frist. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30. September 2023 gestellt werden.

Es ist zu beachten, dass sich steuerliche Bestimmungen ändern können und es ist immer ratsam aktuelle Informationen von den zuständigen Behörden einzuholen oder den Steuerberater des Vertrauens zu konsultieren.



Ihr Michael Dullnig


Stand: 05.05.2023


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