Jetzt kommt die Vorschreibung für das dritte Quartal. Prüfen Sie, ob Sie nicht zu viel ans Finanzamt vorauszahlen!
Steuerpflichtige müssen vierteljährlich Vorauszahlungen für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer leisten – jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Das Finanzamt legt die Höhe der Vorauszahlungen durch einen Bescheid fest, der üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für das abgelaufene Jahr ergeht. Die Vorauszahlungen werden auf Basis der festgesetzten Jahressteuer für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % erhöht.
Diese gesetzliche Annahme steigender Ergebnisse entspricht jedoch oft nicht der wirtschaftlichen Realität. Daher sollten Sie jetzt, nach den ersten Monaten des laufenden Jahres, eine Hochrechnung des bisherigen Gewinns bzw. eine Einschätzung des Jahresergebnisses vornehmen. Vergleichen Sie diese Berechnung mit der vom Finanzamt vorgeschriebenen Vorauszahlung.
Erwarten Sie für 2024 ein schlechteres Jahresergebnis, könnten Ihre Vorauszahlungen zu hoch sein. In diesem Fall können Sie eine Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragen. Bei der Körperschaftsteuer ist jedoch stets die Mindeststeuer zu zahlen.
So beantragen Sie eine Herabsetzung:
Ein formloser Antrag ist erforderlich, der eine Begründung enthält. Darin müssen Sie die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage darlegen. Nachweise wie eine Aufstellung der Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder eine Zwischenbilanz sollten beigelegt werden.
Den Antrag auf Herabsetzung können Sie auch über FinanzOnline stellen:
Gehen Sie zu „Weitere Services“
Wählen Sie „Zahlungsoptionen“
Klicken Sie auf „Vorauszahlung“
Um die Herabsetzung für das laufende Jahr zu erreichen, muss der Antrag spätestens bis zum 30. September eingereicht werden. Anträge, die danach eingehen, wirken sich erst im nächsten Jahr aus. Falls Sie nach dem 30. September feststellen, dass Ihre vorläufige Einkommensteuer zu hoch ist, können Sie die Vorauszahlung für das vierte Quartal, die am 15. November fällig ist, nur noch durch ein Stundungs- oder Ratenansuchen verschieben.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 04.07.2024
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