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Fachinformation zum Kraftfahrzeugbegriff im Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) seit 1. Juli 2025

Mit 1. Juli 2025 wurde der Kraftfahrzeugbegriff in § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes (NoVAG 1991) (BGBl. I Nr. 26/2025) neu definiert.Neu ist: Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach überwiegend für die Güterbeförderung vorgesehen sind, unterliegen nicht mehr der Normverbrauchsabgabe (NoVA).


Welche Fahrzeuge weiterhin NoVA-pflichtig sind:

  • Fahrzeuge der kraftfahrrechtlichen Klassen L3e, L4e, L5e, L7e und M1

  • Andere Kraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen, die zwischen vier und neun Sitzplätze aufweisen→ Diese gelten in der Regel als hauptsächlich für Personenbeförderung bestimmt.

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Ausnahmen für Fahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen:

Damit Fahrzeuge mit mehr als drei Sitzplätzen, die tatsächlich vorrangig für den Transport von Gütern genutzt werden, nicht unter die NoVA fallen, wurden spezifische Ausnahmeregelungen eingeführt.


Die Abgrenzung erfolgt anhand der Aufbauart und technischen Merkmale der Fahrzeuge. Dabei orientiert sich die Beurteilung an:

  • der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)

  • sowie an den geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften


Quelle und weitere Informationen: Bundesministerium für Finanzen


Michael Dullnig

Stand: 04.08.2025




 
 
 

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