top of page

DPMG: Digitale-Plattformen-Meldepflichtgesetz

Aktualisiert: 28. Juli 2023

Das Finanzamt erhält Anfang 2024 erstmalig Informationen über Personen, die über digitale Plattformen vermieten oder verkaufen. Wenn Sie über digitale Plattformen vermieten oder verkaufen, sollten Sie daher die folgende Gesetzesänderung unbedingt im Blick behalten

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet Betreiber bestimmter digitaler Plattformen dazu, steuerlich relevante Informationen über Anbieter, die ihre Dienstleistungen über diese Plattformen gegen Vergütung anbieten, an das Finanzamt zu melden. Die EU-Richtlinie 2021/514, auch bekannt als "DAC 7", dient als Grundlage für dieses Gesetz und zielt unter anderem auf die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ab.



Wer ist betroffen? Betroffen sind Personen/Anbieter, die auf einer digitalen Plattform registriert sind und über die Plattform gegen Bezahlung eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

  • Vermietung oder Verpachtung von Immobilien,

  • persönliche Dienstleistungen,

  • Verkauf von Waren (ab 30 Verkäufen für insgesamt mehr als 2.000 Euro pro Jahr),

  • Vermietung von Verkehrsmitteln.

Je nach Einzelfall können diese Tätigkeiten der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unterliegen. Es kommt gelegentlich vor, dass Anbieter absichtlich oder unwissentlich zu niedrige Einkünfte gegenüber dem Finanzamt angeben oder ihre Einkünfte gänzlich verschweigen. Die neuen Meldepflichten sollen dem entgegenwirken.


Welche Daten erhält das Finanzamt? Um dem Finanzamt die Überwachung und korrekte Besteuerung zu ermöglichen, müssen die Plattformbetreiber unter anderem folgende Informationen an das Finanzamt melden:

  • Höhe der Vergütung pro Quartal,

  • Anzahl der relevanten Tätigkeiten (Vermietungen, Verkäufe usw.),

  • Gebühren, Provisionen oder Steuern, die vom Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet werden.

Bei Vermietung oder Verpachtung von Immobilien muss zudem die Anzahl der vermieteten Tage pro inserierter Immobilieneinheit gemeldet werden.

Die Meldungen erfolgen rückwirkend für das jeweilige Kalenderjahr. Die erste Meldung wird Anfang 2024 für das Jahr 2023 erfolgen. Obwohl für Vorjahre keine DAC 7-Meldungen von den Plattformen abgegeben werden, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt auch bei einer "erstmaligen" Steuerehrlichkeit im Jahr 2023 anhand der übermittelten Daten Nachforschungen zu vergangenen Jahren anstellen wird. Daher ist es dringend ratsam, auch in diesen Fällen eine Bereinigung der Vergangenheit in Betracht zu ziehen.

Welche Strafen drohen säumigen Anbietern? Wenn trotz Steuerpflicht keine oder zu niedrige Einkünfte und/oder Umsätze dem Finanzamt bekanntgegeben werden, um Steuern zu vermeiden, stellt dies in der Regel eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) dar.


Diese Straftat kann mit Geldstrafe von bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und unter Umständen mit bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Grob fahrlässiges Verhalten kann ebenfalls mit Strafe (bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages) geahndet werden.

Der Verkürzungsbetrag bezieht sich auf die Differenz zwischen dem tatsächlich geschuldeten Steuerbetrag und dem entrichteten Steuerbetrag.

Wie kann die Strafe vermieden werden? Durch rechtzeitige Reaktion kann durch eine strafbefreiende Selbstanzeige ein strafbares Verhalten bereinigt werden. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Verfehlungen offengelegt und dem Finanzamt alle relevanten Informationen zur Festsetzung der Steuerschuld zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus muss der verkürzte Abgabenbetrag innerhalb bestimmter Fristen als Schadensgutmachung bezahlt werden.

Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist grundsätzlich möglich, solange die Tat nicht entdeckt wurde und der Täter von der Entdeckung Kenntnis hat, noch keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet wurden und keine finanzbehördliche Prüfung stattfindet.

Achtung: Für Zeiträume vor 2023 sollte die Möglichkeit einer Bereinigung mittels Selbstanzeige auf jeden Fall vor Abgabe der ersten DAC 7-Meldung (also bis Ende 2023) geprüft werden.

Es ist wichtig, dass die Selbstanzeige formell und materiell (insbesondere richtig und vollständig) den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Fehler führen in der Regel zum teilweisen Verlust der strafbefreienden Wirkung und können im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 28.07.2023

bottom of page