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E-Bikes: Wie werden sie steuerlich behandelt?

E-Bikes werden in Zeiten der Klimakrise immer beliebter. Neben den ökologischen Vorteilen können Unternehmer, die ihren Mitarbeitern Fahrräder zur Verfügung stellen, auch steuerliche Vorteile erzielen. Diese Maßnahme kann sowohl zur Mitarbeitergewinnung als auch zur Mitarbeiterbindung beitragen.

Liebe KlientInnen!


Der Arbeitgeber kann das E-Bike entweder kaufen oder leasen und es auf verschiedene Arten den Mitarbeitern zur Verfügung stellen:

  1. Gehaltsumwandlung: Ein Teil des Gehalts wird für die Überlassung des E-Bikes einbehalten, anstatt es auszuzahlen.

  2. Gehaltserhöhung: Der Arbeitgeber übergibt dem Mitarbeiter das E-Bike zusätzlich zum bestehenden Gehalt.

  3. Gegen Zahlung eines (teilweisen) Entgelts durch den Arbeitnehmer.

In diesem Artikel liegt der Schwerpunkt auf dem Modell der Gehaltsumwandlung, das in der Praxis besonders interessant ist. Es muss eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter getroffen werden. Dabei darf jedoch das Mindestentgelt gemäß dem geltenden Kollektivvertrag nicht unterschritten werden. Die Umwandlung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Durch die Gehaltsumwandlung werden auch die von der Bruttovergütung abgeleiteten Ansprüche (wie Überstunden oder Sonderzahlungen) in der Regel reduziert. Es könnte jedoch vereinbart werden, dass die Gehaltsumwandlung nur den laufenden Bruttobezug mindert. In diesem Fall kommt es bei höheren Sonderzahlungen in der Regel zu einer Sechstelüberschreitung.


Grundsätzlich liegt bei der Zurverfügungstellung eines E-Bikes ein Vorteil aus dem Dienstvertrag vor. Dies würde normalerweise einen Sachbezug bedeuten. Im Falle von Elektromobilität beträgt der Sachbezug jedoch null. Es wurde ausdrücklich klargestellt, dass dies auch für Fälle der Gehaltsumwandlung gilt. Es sei auch erwähnt, dass für das kostenlose Aufladen der E-Fahrzeuge beim Arbeitgeber ein Sachbezugswert von Null gilt.


Bei einer Gehaltsumwandlung wird der gekürzte Bruttobezug als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherung und Lohnsteuer herangezogen. Dies gilt auch für Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer. Die Pendlerpauschale für den Mitarbeiter bleibt jedoch in vollem Umfang zulässig.


In Bezug auf die Umsatzsteuer hat der Unternehmer bei der Anschaffung von E-Bikes Anspruch auf den vollen Vorsteuerabzug. Es muss geprüft werden, welche Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer herangezogen wird. Bei einer Gehaltsumwandlung ist der lohnsteuerliche Sachbezugswert als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu verwenden. Da der Sachbezug jedoch Null ist, beträgt die Bemessungsgrundlage ebenfalls Null und es ist keine Umsatzsteuer an den Mitarbeiter weiterzuberechnen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung!


Ihr Michael Dullnig


Stand: 09.05.2023

Quelle: wko.at


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