Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2024
- michael42730
- 5. März
- 2 Min. Lesezeit
Wiederanwendung der üblichen Regelung
Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern der Jahre 2023 bzw. 2022 (sofern diese noch nicht eingereicht oder veranlagt wurden), die erst nach dem 30.09.2024 durch Bescheid festgesetzt werden, gelten die Regelungen zur Anspruchsverzinsung.
Diese Zinsen fallen an, wenn die geleisteten Vorauszahlungen für 2024 niedriger sind als die tatsächlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Zinslauf: Vom 1. Oktober 2024 bis zum Bescheiddatum (maximal 48 Monate).
Zinssatz: 2 % über dem Basiszinssatz, der sich je nach EZB-Zinsentwicklung ändern kann.
Aktuelle Zinssätze:
Seit 12.03.2025: 4,03 %
Vom 18.12.2024 bis 11.03.2025: 4,53 %
Keine Festsetzung, wenn der Zinsbetrag unter 50 EUR liegt.

Steuerliche Behandlung:
Anspruchszinsen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Zinsen für Steuererstattungen (wenn zu viel vorausbezahlt wurde) sind keine steuerpflichtigen Einnahmen.
Vermeidung von Anspruchszinsen durch Anzahlung
Um eine Verzinsung von Nachforderungen zu vermeiden, kann bis spätestens 30.09.2024 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung erfolgen.
Spätere Zahlungen reduzieren die Anspruchszinsen anteilig.
Wichtig: Der korrekte Verwendungszweck (z. B. E 1-12/2023 oder K1-12/2023) muss angegeben werden.
Eine Überzahlung über die erwartete Nachforderung hinaus ist nicht sinnvoll, da dafür keine Gutschriftzinsen anfallen.
Verzinsung bei der Umsatzsteuer
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde eine Zinsregelung für Umsatzsteuer-Gutschriften und Nachforderungen eingeführt.
Zinsen fallen nur an, wenn sie mindestens 50 EUR betragen.
Gutschriften: Verzinsung ab dem 91. Tag nach Eingang der UVA bis zur Verbuchung des Guthabens.
Nachforderungen: Verzinsung nach erfolgter Umsatzsteuerveranlagung.
Wichtiger Unterschied: Für Umsatzsteuerzinsen kann keine Abschlagszahlung geleistet werden.
Steuerliche Absetzbarkeit: Umsatzsteuerzinsen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Fristen für den Jahresabschluss
Die Sonderregelungen während der Corona-Pandemie entfallen. Es gelten wieder die ursprünglichen Fristen:
Jahresabschluss zum 31.12.2023:
Aufstellung: bis 30.06.2024
Einreichung beim Firmenbuch: bis 30.09.2024
Jahresabschluss zum 31.12.2024:
Aufstellung: bis 30.06.2025
Einreichung beim Firmenbuch: bis 30.09.2025
Michael Dullnig
Stand: 20.03.2025
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