Steuerliche Berücksichtigung der betrieblichen Nutzung von Wohnraum
Viele Selbstständige nutzen einen Teil ihres privaten Wohnraums für ihre betriebliche Tätigkeit. Um diesen Aufwand steuerlich zu berücksichtigen, kann eine Arbeitsplatzpauschale in Anspruch genommen werden.
Was umfasst das Arbeitsplatzpauschale?
Das Pauschale deckt wohnraumbezogene Kosten wie Strom, Heizung, Beleuchtung sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) ab. Es bietet eine vereinfachte Regelung, da keine exakte Ermittlung der tatsächlichen Kosten erforderlich ist. Ein weiterer Vorteil: Ein gesondertes Arbeitszimmer ist nicht notwendig.
Voraussetzung: Die Pauschale kann nur beansprucht werden, wenn kein anderer betrieblicher Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht.

Kein Anspruch besteht, wenn bereits Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall werden die Kosten für die betriebliche Nutzung der Wohnung bereits anderweitig berücksichtigt.
Höhe des Arbeitsplatzpauschales
Die Höhe des Pauschalbetrags richtet sich nach den sonstigen Einkünften des Steuerpflichtigen:
1.200 EUR jährlich Falls keine anderen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit bestehen, für die außerhalb der Wohnung ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, oder diese Einkünfte höchstens 13.308 EUR betragen.
Beispiel:A ist Angestellter mit 12.000 EUR Jahreseinkommen und arbeitet nebenberuflich als selbstständiger Softwareentwickler in seiner Wohnung (ohne eigenes Arbeitszimmer). Da seine nichtselbstständigen Einkünfte unter 13.308 EUR liegen, steht ihm das volle Arbeitsplatzpauschale von 1.200 EUR zu.
300 EUR jährlichFalls die Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit (mit zur Verfügung stehendem Arbeitsraum außerhalb der Wohnung) mehr als 13.308 EUR betragen.
→ Zusätzlich können bis zu 300 EUR pro Jahr für ergonomische Möbel wie Schreibtisch, Bürostuhl oder Beleuchtung steuerlich abgesetzt werden.
Zeitraum & Aliquotierung
Das Pauschale gilt für ein Wirtschaftsjahr von zwölf Monaten. Falls die selbstständige Tätigkeit während des Jahres begonnen oder beendet wird, erfolgt eine Aliquotierung.
Für jeden (vollen oder begonnenen) Monat beträgt das Pauschale:
100 EUR bei voller Höhe (1.200 EUR jährlich)
25 EUR bei reduzierter Höhe (300 EUR jährlich)
Michael Dullnig
Stand: 21.02.2025
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