Seit dem 1. Januar 2024 erfolgt keine Rückerstattung der Mehrwertsteuer für Versicherungsent-schädigungen im Falle von Forderungsausfällen
Im Wartungserlass 2023 der Umsatzsteuerrichtlinien reagierte die Finanzverwaltung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Februar 2023 (C-482/21, Rechtssache Euler Hermes).
Randziffer 17 der Umsatzsteuerrichtlinien wurde entsprechend überarbeitet, um ab dem 1. Januar 2024 klare Regelungen bezüglich Versicherungsentschädigungen für Forderungsausfälle festzulegen. Demnach wird der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer gezahlte Geldersatz als Entgelt für die versicherten, steuerbaren Umsätze betrachtet. Ab dem 1. Januar 2024 ist es dem leistenden Unternehmer nicht mehr gestattet, gemäß § 16 Abs. 1 und 3 UStG eine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags vorzunehmen, die dem Vorsteuerabzug des Abnehmers entspricht.

Diese Änderung stellt eine deutliche Abkehr von der bisherigen Verwaltungspraxis dar, die bis zum 31. Dezember 2023 gültig war. Bisher war grundsätzlich eine Umsatzsteuerberichtigung möglich, und Versicherungsentschädigungen wurden nicht als Entgelt von Drittparteien betrachtet, sondern als nicht umsatzsteuerpflichtiger Schadenersatz.
Das EuGH-Urteil und die geänderte Verwaltungsansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) haben daher nachteilige Auswirkungen auf die betroffenen Versicherungsleistungen. Wo zuvor die geschuldete Umsatzsteuer vom BMF grundsätzlich erstattet werden konnte, stellt sie nun, im Umfang der erhaltenen Versicherungsentschädigung, einen Kostenfaktor dar, der möglicherweise im Rahmen des Versicherungsverhältnisses berücksichtigt werden muss.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 22.03.2024
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