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UID-Nummer für Neugründer und die überarbeitete Kleinunternehmerregelung

Weniger Bedarf an einer UID-Nummer durch höhere Umsatzgrenze


Mit Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit stellt sich oft die Frage, ob eine UID-Nummer erforderlich ist. Die zum 1. Januar 2025 eingeführten Änderungen in der Kleinunternehmerregelung bringen neue Überlegungen mit sich, da die umsatzsteuerliche Grenze auf 55.000 EUR brutto angehoben wurde. Dadurch wird eine UID-Nummer in vielen Fällen nicht mehr benötigt.



Wann ist eine UID-Nummer erforderlich?

Falls der Businessplan bereits eine Überschreitung der Kleinunternehmergrenze absehen lässt, muss die geplante Umsatzhöhe dem Finanzamt über den Betriebsgründer-Fragebogen gemeldet werden. In diesem Fall erfolgt automatisch die Erfassung zur Umsatzsteuerpflicht (Regelbesteuerung) und die Vergabe einer UID-Nummer.



Neue Regelung bei Überschreitung der Umsatzgrenze

Bis Ende 2024 führte eine Überschreitung der Kleinunternehmergrenze dazu, dass die Steuerbefreiung rückwirkend für das gesamte Jahr entfiel. Dies bedeutete oft eine finanzielle Belastung für Unternehmer mit Privatkunden, da eine nachträgliche Weiterverrechnung der Umsatzsteuer an diese meist nicht möglich war.

Ab 2025 gilt:

  • Solange die Umsatzüberschreitung unter 10 % bleibt, bleibt die Kleinunternehmerregelung für das laufende Jahr bestehen. Erst ab dem Folgejahr tritt die Umsatzsteuerpflicht ein.

  • Bei einer Überschreitung von mehr als 10 % wird die Umsatzsteuerpflicht erst ab dem Umsatz fällig, mit dem die Grenze überschritten wird. Eine rückwirkende Steuerpflicht für das gesamte Jahr entfällt.

Durch diese Änderungen entfällt für viele Neugründer der frühere Grund, vorsorglich auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und direkt in die Regelbesteuerung zu wechseln.


Wann ist eine UID-Nummer weiterhin sinnvoll?

Trotz Unterschreitung der Umsatzgrenze kann die freiwillige Beantragung einer UID-Nummer vorteilhaft sein, wenn:

  • der Großteil der Kunden umsatzsteuerpflichtige Unternehmen sind,

  • hohe betriebliche Ausgaben anfallen, bei denen ein Vorsteuerabzug genutzt werden soll.


UID-Nummer im internationalen Dienstleistungsverkehr

Keine Änderungen ergeben sich für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr mit Unternehmerkunden in der EU.

  • Für die Erbringung oder den Empfang von Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren ist weiterhin eine UID-Nummer notwendig (Beantragung mit Formular U15).

  • Der Kleinunternehmerstatus in Österreich bleibt dabei unberührt.


Neue Kleinunternehmerregelung für Lieferungen ins EU-Ausland

Seit 1. Januar 2025 können österreichische Kleinunternehmer auch in anderen EU-Ländern eine Steuerbefreiung beantragen.

  • Dies gilt für Lieferungen und Leistungen an Privatpersonen und Kleinunternehmer im EU-Ausland, sofern die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen Landes nicht überschritten wird.

  • Zusätzlich darf die gesamte unionsweite Umsatzgrenze von 100.000 EUR nicht überschritten werden.


Bisher mussten bei Umsätzen über 10.000 EUR im EU-Ausland die Umsatzsteuer des Kundenlandes verrechnet und über den OSS (One-Stop-Shop) oder eine Steuerregistrierung vor Ort abgeführt werden. Die neue Regelung bringt hier deutliche Erleichterungen für Kleinunternehmer.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 24.02.2024

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