In Zusammenhang mit Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, existieren spezielle steuerliche Vorschriften
Steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden im Katastrophenfall durch Spender:
Unter anderem können Zuwendungen an Organisationen, die in Katastrophensituationen Hilfe leisten, bis zu 10% des Gewinns vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrags als

Betriebsausgaben abgesetzt werden. Diese Organisationen müssen als begünstigte Spendenempfänger anerkannt sein - die Liste ist auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen verfügbar. Privatpersonen können Spenden (bis zu 10% ihrer Einkünfte) als Sonderausgaben absetzen. Wenn die Spenden auch zu Werbezwecken (für das Unternehmen) genutzt werden, gibt es keine Obergrenze für die Absetzbarkeit als Betriebsausgaben. Sowohl Geld- als auch Sachspenden können in diesem Fall als Betriebsausgaben abgezogen werden. Begünstigt sind Spenden sowohl an die direkt von Hochwasser betroffenen Opfer als auch an Hilfsorganisationen und betroffene Gemeinden. Eine Werbewirkung liegt immer dann vor, wenn über die Spende in Massenmedien (Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen) berichtet wird. Ein ausreichender Werbeeffekt kann auch im Rahmen der Eigenwerbung erzielt werden, beispielsweise durch einen Spendenhinweis in Massenmedien, auf Werbeplakaten, auf Schaufensteraufklebern oder auf Firmenfahrzeugen. Ein Spendenhinweis auf der Website des Unternehmens reicht ebenfalls aus.
Die Bestimmungen des Schenkungsmeldegesetzes müssen beachtet werden: Spenden über 50.000 EUR an Verwandte oder über 15.000 EUR an andere Personen müssen dem Finanzamt gemeldet werden, unabhängig davon, ob die Spende steuerlich absetzbar ist oder nicht. Steuerbefreiung für freiwillige Zuwendungen zur Schadensbeseitigung in Katastrophensituationen, sei es in Form von Geld- oder Sachspenden, sind beim Empfänger steuerfrei. Diese Steuerbefreiung gilt sowohl für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Katastrophenfall (z.B. zinslose oder vergünstigte Arbeitgeberdarlehen an den Arbeitnehmer) als auch für Zuwendungen an Privatpersonen oder Unternehmen.
Sofern der Spendenempfänger ein Arbeitnehmer des Spenders ist, entstehen keine Lohnnebenkosten (keine Sozialversicherung, kein Dienstgeberbeitrag, keine Kommunalsteuer). Steuerfrei sind nur Zuwendungen, die unmittelbare Schäden durch die Katastrophe (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten usw.) beseitigen. Zuwendungen zur Beseitigung oder Milderung mittelbarer Folgen von Katastrophen (z.B. Erwerbsausfall als mittelbare Folge einer Katastrophe) sind nicht begünstigt. Die steuerfreien Zuwendungen sind im Lohnzettel sowohl unter "Bruttobezügen" (Kennzahl 210) als auch unter "sonstigen steuerfreien Bezügen" (Vorkolonne der Kennzahl 243) zu vermerken.
Steuerliche Auswirkungen von steuerfreien Spenden und Subventionen beim Empfänger: Es wird zwischen der Verwendung von steuerfreien Spenden und Subventionen für den Kauf oder die Herstellung von Anlagegütern und für Instandhaltungs- und Reparaturkosten unterschieden. Im Falle des Kaufs oder der Herstellung von Anlagegütern müssen die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die steuerfreien Subventionen und Spenden reduziert werden. Dies bedeutet, dass die Abschreibung nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgeht. Werden steuerfreie Spenden und Subventionen für Instandhaltungs- und Reparaturkosten verwendet, dürfen die für diese Kosten aufgewendeten Beträge nur insoweit als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wie sie die steuerfreien Spenden und Subventionen übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen in Verbindung mit Hochwasserschäden Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden können in dem notwendigen Umfang als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die eigentliche Schadenshöhe stellt keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern erst die Kosten, die mit der Schadensbeseitigung verbunden sind. Eigene Arbeitsleistung wird aufgrund fehlender Kosten nicht berücksichtigt.
Als außergewöhnliche Belastungen können geltend gemacht werden:
Kosten für die Beseitigung unmittelbarer Folgen der Katastrophe (z.B. Entfernung von Wasser und Schlamm, Beseitigung von Sperrmüll, Anschaffung oder Miete von Trocknungs- und Reinigungsgeräten) können in vollem Umfang abgesetzt werden.
Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Vermögensgegenstände können abgesetzt werden, soweit diese Gegenstände für den normalen Lebensunterhalt benötigt werden. Kosten für die Sanierung und Reparatur von Gegenständen, die nicht mehr zur normalen Lebensführung zählen (z.B. Sanierungskosten für ein Schwimmbad), können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Kosten für den Ersatz beschädigter Vermögensgegenstände durch die Katastrophe (z.B. der erforderliche Neubau eines Wohnhauses, der Kauf neuer Möbel usw.) können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Auch hier gilt, dass nur solche Ersatzbeschaffungen als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, die für die normale Lebensführung notwendig sind.
Für andere Ersatzbeschaffungen (z.B. Sportgeräte, Luxusartikel usw.) stehen keine außergewöhnlichen Belastungen zur Verfügung. Grundsätzlich können die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zu den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und im Umfang des "Neupreises" abgesetzt werden. Die Kosten für Ersatzbeschaffungen sind jedoch nur bis zur Höhe des üblichen Standards absetzbar, übersteigende Kosten können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.
Eine Ausnahme von der Berücksichtigung des Neupreises als außergewöhnliche Belastung besteht beim PKW. Die Kosten für den Ersatz eines PKW werden nur bis zum Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeugs als außergewöhnliche Belastung anerkannt, unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Dabei wird von einem maximalen Anschaffungswert von 40.000 EUR ausgegangen. Die Kosten für die Schadensbeseitigung dürfen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, soweit sie durch Spenden und Subventionen gedeckt sind. Einnahmen aus dem Verkauf von ersatzbeschafften Vermögenswerten (z.B. Verkauf eines beschädigten PKW) sind ebenfalls abzuziehen. Ersatzleistungen von Versicherungen mindern ebenfalls die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der versicherten Vermögenswerte.
Wann und wie können außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden?
Kosten für die Schadensbeseitigung können im Jahr ihrer Entstehung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Wenn die Kosten über Kredite finanziert werden, können nur die Kreditrückzahlungen einschließlich etwaiger Zinsen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Die außergewöhnlichen Belastungen müssen in der jeweiligen Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) angegeben und durch Rechnungen nachgewiesen werden (Rechnungen müssen 7 Jahre aufbewahrt werden). Darüber hinaus muss dem Finanzamt ein Bericht der Gemeindekommission über die Schadensfeststellung vorgelegt werden.
Freibetragsbescheid: Arbeitnehmer können bis zum 31. Oktober einen Antrag auf Ausstellung eines Freibetragsbescheids für anfallende Kosten stellen. Wird dieser dem Arbeitgeber rechtzeitig vorgelegt, kann der Arbeitgeber den Freibetrag rückwirkend für das gesamte Jahr 2023 berücksichtigen.
Gebührenbefreiung:
Wenn es aufgrund der Hochwasserkatastrophe notwendig wurde, Dokumente wie Reisepässe, Führerscheine, Zulassungsscheine oder Gewerbescheine zu ersetzen (z.B. weil sie verloren gegangen oder zerstört wurden), ist die Ausstellung dieser Dokumente gebührenbefreit. Ebenso fallen für ausgestellte oder vorgelegte Dokumente zur Schadenserfassung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung aufgrund des Hochwassers (z.B. Baugenehmigungen, Zulassungen von PKWs) keine Gebühren an. Die Gebührenbefreiung erfordert, dass der Antrag auf Ausstellung des Dokuments innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens bei der zuständigen Behörde gestellt wird und der Schaden nachgewiesen wird.
Für Verträge, die der Geschädigte für die Ersatzbeschaffung abschließt (z.B. Mietverträge für Ersatzbüros, Leasingverträge), fallen ebenfalls keine Gebühren an. Dies gilt auch für damit in Zusammenhang stehende Sicherheits- und Erfüllungsgeschäfte. Die Gebührenbefreiung erfordert den Nachweis des Schadens und muss innerhalb von 2 Jahren ab Eintritt des Schadens erfolgen.
Erleichterungen bei Steuer(nach-)zahlungen: Betroffene von Naturkatastrophen können bis zum 31. Oktober einen Antrag auf Anpassung (Herabsetzung) der Vorauszahlungen für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer stellen, auch wenn die reguläre Frist am 30. September endet.
Zahlungserleichterungen: Wenn Abgabenschulden aufgrund einer Naturkatastrophe nicht rechtzeitig bezahlt werden können, sollten Betroffene unbedingt Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen, da es in Katastrophenfällen Zahlungserleichterungen gibt. Die Steuerbehörde kann auf die Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise verzichten.
Ihr Michael Dullnig Stand: 07.09.2023