Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelt fällt mit 2025 weg
- michael42730
- 12. Mai
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Neue steuerliche Behandlung ab dem Kalenderjahr 2025
Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (BFG RV/3100544/2017) stellte das Bundesfinanzgericht (BFG) klar, dass das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt – also der reguläre Stundenlohn, der für tatsächlich an Feiertagen geleistete Arbeit bezahlt wird – nicht als steuerfreier Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG gilt. Stattdessen handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Unterschiede bei Feiertagsvergütung
Arbeitnehmer erhalten bei Feiertagen grundsätzlich zwei Entgeltbestandteile:
Feiertagsentgelt: Lohnfortzahlung für den Arbeitsausfall aufgrund eines Feiertags
Feiertagsarbeitsentgelt: Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit am Feiertag – zusätzlich zum Feiertagsentgelt
Letzteres war bisher unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei, sofern ein Zuschlag für Feiertagsarbeit klar erkennbar war.
Neue Rechtslage ab 2025
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte bereits in früheren Urteilen betont, dass nur tatsächliche Zuschläge für Feiertagsarbeit steuerfrei bleiben – nicht aber der normale Stundenlohn, auch wenn er an einem Feiertag gezahlt wird.
Das Finanzministerium (BMF) bestätigte diese Auffassung in einer Anfragebeantwortung vom 2. April 2025:
Das Feiertagsarbeitsentgelt gilt ab 1. Jänner 2025 nicht mehr als steuerfreier Zuschlag. Eine steuerbegünstigte Behandlung ist somit nur noch rückwirkend bis 31. Dezember 2024 möglich.
Für die Monate Jänner bis März 2025 ist gegebenenfalls eine Lohnabrechnungskorrektur (Aufrollung) erforderlich.
Michael Dullnig
Stand: 12.05.2025
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