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Reisekostenerhöhung 2025: Neue steuerfreie Sätze für Tages-, Nächtigungs- und Kilometergeld

Mit 1. Jänner 2025 wurden die steuerlich begünstigten Pauschalen für Dienstreisen im Inland angepasst. Seitdem gelten folgende steuerfreie Höchstbeträge:

  • Tagesgeld: bis zu 30 EUR

  • Nächtigungsgeld: bis zu 17 EUR

  • Kilometergeld: bis zu 0,50 EUR/km


Wann liegt eine steuerlich relevante Dienstreise vor?

Eine Dienstreise im Sinne des Einkommensteuergesetzes liegt vor, wenn:

  1. ein Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers seinen üblichen Dienstort verlässt (z. B. Büro, Werk, Lager), oder

  2. der Arbeitsort so weit vom Wohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist.



Steuerfreiheit für Tagesgelder – Bedingungen

Tagesgelder bleiben steuerfrei, solange kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht. Dieser liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig oder über längere Zeit hinweg an einem bestimmten Einsatzort tätig ist. Als „Einsatzort“ zählt dabei die jeweilige politische Gemeinde.

Ein längerer Zeitraum liegt in folgenden Fällen vor:

  • Regelmäßige Tätigkeit (mind. einmal pro Woche) über mehr als fünf Tage hinaus

  • Unregelmäßige, wiederkehrende Einsätze über mehr als 15 Kalendertage im Jahr

Zahlt der Arbeitgeber über diese Anfangsphasen hinaus Tages- oder Nächtigungsgelder, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig – es sei denn, es handelt sich um bestimmte Tätigkeiten wie:

  • Außendienst (z. B. Kundenbesuche, Patrouillen)

  • Fahrtätigkeit (z. B. Zustelldienste, Taxifahrten)

  • Montage- oder Baustelleneinsätze außerhalb des Werks

  • Arbeitskräfteüberlassung (gemäß AÜG)

  • Temporäre Tätigkeit in einer anderen politischen Gemeinde

Voraussetzung für die Steuerfreiheit: Der Arbeitgeber muss laut einer lohngestaltenden Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) zur Zahlung verpflichtet sein.

Zusammenspiel mit Kollektivverträgen und anderen Vorschriften

Viele lohngestaltende Vorschriften wurden noch nicht an die neuen Höchstbeträge angepasst.

Zahlt der Arbeitgeber Beträge unter dem Höchstsatz, kann der Arbeitnehmer die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen („Differenzwerbungskosten“).

Beispiel:

  • Kollektivvertrag sieht 26,40 EUR Tagesgeld vor

  • Gesetzlicher Höchstbetrag: 30 EUR


    → 3,60 EUR Differenz können steuerlich geltend gemacht werden

Zahlt der Arbeitgeber jedoch freiwillig mehr als im Kollektivvertrag vorgesehen ist, etwa 30 EUR statt 26,40 EUR, dann sind 3,60 EUR steuerpflichtig.Alles über dem gesetzlichen Höchstbetrag (über 30 EUR) ist in jedem Fall steuerpflichtig.

Kilometergeld: Steuerfreiheit unabhängig vom Kollektivvertrag

Anders als bei Tages- und Nächtigungsgeldern darf der Arbeitgeber Kilometergeld bis zu 0,50 EUR/km (max. 30.000 km jährlich) auch dann steuerfrei auszahlen, wenn der Kollektivvertrag keinen oder einen niedrigeren Satz vorsieht.

Diese Änderungen bringen steuerliche Vorteile für viele Dienstreisende – allerdings hängt die konkrete Auswirkung maßgeblich vom jeweiligen Kollektivvertrag und der betrieblichen Praxis ab.


Michael Dullnig

Stand: 14.04.2025




 
 
 

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