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Elektrofahrzeuge: Was Unternehmer beim Aufladen in Bezug auf Sachbezüge beachten müssen

Durch eine Änderung in der Sachbezugswerteverordnung gibt es nun aber weitere Vergünstigungen und Klarstellungen in Bezug auf das Laden dieser Fahrzeuge.

Liebe KlientInnen!


Werden firmeneigene Fahrzeuge, Fahrrad oder Motorrad mit einem CO2-Emissionswert von Null Gramm pro Kilometer von Mitarbeitern mitunter auch für private Fahrten genutzt, wird kein Sachbezugswert berücksichtigt.


Durch eine Änderung in der Sachbezugswerteverordnung gibt es nun aber weitere Vergünstigungen und Klarstellungen in Bezug auf das Laden dieser Fahrzeuge. Bitte beachten Sie, dass kombinierte Antriebstechniken wie Plug-in-Hybrid-Systeme nicht als emissionsfreie Fahrzeuge gelten!


Unentgeltliches Aufladen am Arbeitsplatz: Wenn der Mitarbeiter sein firmeneigenes Elektrofahrzeug, das auch privat genutzt werden darf, unentgeltlich am Arbeitsplatz aufladen kann, wird kein Sachbezug berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn das Fahrzeug nicht dem Arbeitgeber gehört (z. B. das private Elektrofahrzeug des Mitarbeiters).


Erstattung der Ladekosten für ein firmeneigenes Fahrzeug: Seit dem 1. Januar 2023 wird kein Sachbezug berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an öffentlichen Ladestationen erstattet oder trägt (die Kosten müssen nachgewiesen werden) oder das Fahrzeug zu Hause aufgeladen wird und die verwendete Ladevorrichtung die Zuordnung der Lademenge zu einem Fahrzeug sicherstellt. Für das Jahr 2023 beträgt der maßgebliche Strompreis 22,247 Cent/kWh (dieser Wert wird ab 2024 jährlich bis zum 30. November festgelegt). Wenn die Ladeeinrichtung nachweislich die Lademenge nicht dem Fahrzeug zuordnen kann, können dennoch pauschal 30 EUR pro Monat für Lohnzahlungszeiträume zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 erstattet werden, ohne dass ein Sachbezug berücksichtigt wird.


Bitte beachten Sie: Kostenersätze des Arbeitgebers für das Aufladen eines vom Mitarbeiter (privat) genutzten Elektrofahrzeugs gelten nicht als Erstattung von Auslagen. In diesem Fall handelt es sich um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.


Anschaffung einer Ladeeinrichtung: Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für ein firmeneigenes Elektrofahrzeug ganz oder teilweise erstattet oder für den Mitarbeiter eine Ladeeinrichtung anschafft, wird bis zu einer Höhe von 2.000 EUR kein Sachbezug berücksichtigt.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 09.05.2023

Quelle: wko.at


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