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Der ORF-Beitrag ab 1.1.2024

Aktualisiert: 17. Dez. 2024

Infos für Unternehmen: Höhe, Einhebung, Ausnahme für EPU


Ab dem 1. Jänner 2024 ist das ORF-Beitrags-Gesetz in Kraft getreten. Dieses ersetzt die bisherige GIS-Gebühr durch einen neuen, geräteunabhängigen ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe), der zur Finanzierung des ORF dient. Die GIS-Gebühr, die sich bisher nach vorhandenen empfangsbereiten TV- oder Radiogeräten richtete, läuft mit Ende 2023 aus.


WICHTIG: Die Beitragspflicht beginnt im Folgejahr nach erstmaliger Entrichtung der Kommunalsteuer. Sie endet mit Ablauf des Jahres nach der letzten Steuerzahlung. Eine frühere Beendigung ist möglich, wenn die Auflösung der Betriebsstätte bis 15. April gemeldet wird.



1. Wer ist vom neuen ORF-Beitrag betroffen?


Neben Privatpersonen sind auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen beitragspflichtig. Für Unternehmen erfolgt eine Staffelung basierend auf der ausbezahlten Jahreslohnsumme, wobei für große Betriebe eine Deckelung vorgesehen ist. Unternehmen, die von der Kommunalsteuer befreit sind, profitieren auch beim ORF-Beitrag von dieser Regelung.

Im privaten Bereich ist der Hauptwohnsitz entscheidend. Pro Adresse fällt der ORF-Beitrag nur einmal an, unabhängig von der Anzahl der dort gemeldeten Personen. Nebenwohnsitze bleiben beitragsfrei. Bereits bestehende Rundfunkgebührenbefreiungen gelten weiterhin.


2. Adressidentität von Betrieb und Privatperson


Unternehmer, die ihren Hauptwohnsitz an der Adresse einer Betriebsstätte haben, sind nur im betrieblichen Bereich beitragspflichtig. Als Privatperson entfällt in diesem Fall die Zahlungspflicht.

Hinweis: Betroffene Unternehmer müssen aktiv eine Meldung bei der OBS vornehmen. Hierfür steht das Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ auf der OBS-Website zur Verfügung.

Wichtig: Die OBS akzeptiert ausschließlich Fälle echter Adressidentität. Kleinste Abweichungen oder Zusätze in der Adresse können zu Problemen führen. Adresskorrekturen müssen direkt bei der zuständigen Meldebehörde beantragt werden.


3. Keine Zahlungspflicht für Ein-Personen-Unternehmen (EPU)


EPU sind von der Kommunalsteuer befreit und daher auch nicht verpflichtet, den ORF-Beitrag für den Betrieb zu zahlen. Sie werden nur als Privatpersonen erfasst. Wenn der Hauptwohnsitz des Unternehmers an einer Betriebsstättenadresse liegt, erfolgt die Zahlung als Privatperson.

Falls die Privatperson bisher nicht als Rundfunkteilnehmer registriert war, ist eine Anmeldung unter orf.beitrag.at erforderlich.


4. Beitragshöhe und Staffelung

Die Höhe des ORF-Beitrags für Unternehmen richtet sich nach der Jahreslohnsumme je Gemeinde im vorangegangenen Kalenderjahr. Grundlage ist die Kommunalsteuererklärung.

Staffelung des Beitrags:

Jahreslohnsumme

Monatliche Beiträge

Monatsbetrag (EUR)

Jahresbetrag (EUR)

Bis 1,6 Mio. EUR

1 Beitrag

15,30

183,60

Bis 3 Mio. EUR

2 Beiträge

30,60

367,20

Bis 10 Mio. EUR

7 Beiträge

107,10

1.285,20

Bis 50 Mio. EUR

10 Beiträge

153,00

1.836,00

Bis 90 Mio. EUR

20 Beiträge

306,00

3.672,00

Über 90 Mio. EUR

50 Beiträge

765,00

9.180,00

Maximal sind 100 Beiträge pro Monat für alle Standorte eines Unternehmens zu entrichten.

Beispiel: Bei einem durchschnittlichen Jahresgehalt von 32.000 EUR brutto entspricht dies:

  • Bis 50 Mitarbeiter: 1 Beitrag (15,30 EUR/Monat)

  • Bis 94 Mitarbeiter: 2 Beiträge (30,60 EUR/Monat)


5. Einhebung durch die OBS

Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) übernimmt die Einhebung des Beitrags. Unternehmen erhalten die Zahlungsaufforderungen ab April des Folgejahres.

Falls Unternehmen weiterhin Zahlungsaufforderungen der GIS erhalten, sollte Kontakt mit der OBS aufgenommen werden. Vorsicht ist bei betrügerischen Zahlungsaufforderungen geboten.



Michael Dullnig

Stand: 12.12.2024



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