Aktualisierung der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) – Wartungserlass 2023
- michael42730
- 24. Juli 2023
- 2 Min. Lesezeit
Im März 2023 wurde ein umfassender Wartungserlass der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) für das Jahr 2023 veröffentlicht. Neben der Berücksichtigung neuer Gesetzesänderungen wurden in diesem Erlass insbesondere aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen eingearbeitet. Nachfolgend werden einige wichtige Punkte daraus hervorgehoben.
Kleinunternehmerpauschalierung: Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung kann von Steuerpflichtigen vorgenommen werden, die grundsätzlich auch von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung Gebrauch machen können (d.h., ihre Netto-Jahresumsätze liegen nicht über 35.000 Euro). Ab dem Jahr 2023 ist es möglich, die Kleinunternehmerpauschalierung auch anzuwenden, wenn die Umsatzgrenze von 35.000 Euro um bis zu 5.000 Euro pro Jahr überschritten wird. Der Wartungserlass stellt klar, dass auch dieser zusätzliche Betrag von 5.000 Euro ein Nettobetrag ist. Demnach können Steuerpflichtige bis zu einem Nettoumsatz von 40.000 Euro die Kleinunternehmerpauschalierung nutzen. Die einkommensteuerliche Erhöhung hat keine Auswirkungen auf die in der Umsatzsteuer geltende 15 %-Toleranzregelung.
Versicherungsentschädigung bei Betriebsgebäuden: Erhält ein Unternehmer eine Versicherungsentschädigung für die Entwertung seines Betriebsgebäudes aufgrund eines Schadens (z.B. Brand, Wasserschaden), unterliegt diese Entschädigung dem ImmoESt-Steuersatz (von 30 %).

Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit von Übertragungen: Bisher wurde bei der Beurteilung, ob eine Übertragung (insbesondere eines Grundstücks) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte, das Überwiegensprinzip angewendet. Wenn der Kaufpreis mehr als 50 % des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes betrug, galt die Übertragung als entgeltlich, andernfalls als Schenkung. Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) gilt seit dem 15.11.2021 Folgendes:
Liegt der Kaufpreis bei mindestens 75 % des Verkehrswertes des übertragenen Gegenstandes, wird die Übertragung als entgeltlich betrachtet (bei einem Grundstück unterliegt sie also der ImmoESt).
Wenn der Kaufpreis unter 75 % liegt und der Verkauf an nahe Angehörige erfolgt, wird grundsätzlich von einer Schenkung ausgegangen (bei einem Grundstück fällt also keine ImmoESt an).
Diese Abgrenzung zwischen Entgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit gilt ebenfalls für die Übertragung von Unternehmen nach dem 15.11.2021.
Für Altfälle (vor dem 15.11.2021) ändert sich nichts, und es bleibt bei der 50 %-Grenze für die Unterscheidung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 24.07.2023
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