Gewöhnliche Regelungen sind wieder in Kraft
Für Einkommens- und Körperschaftsteuern des Jahres 2022 bzw. 2021, die noch nicht veranlagt wurden (sofern sie bis zum 30. September 2023 nicht eingereicht oder veranlagt wurden), und die nach dem 30. September 2023 festgesetzt werden, gelten Anspruchszinsen.
Anspruchszinsen treten in Kraft, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2022 niedriger waren als die letztendlich festgesetzte Einkommens- oder Körperschaftsteuer.
Der geplante Verzicht auf Zinsen für die Veranlagungen 2019 und 2020 aufgrund von Coronamaßnahmen ist nicht mehr gültig!
Die Verzinsung erfolgt ab dem 1. Oktober 2023 bis zum Datum des Steuerbescheids (maximal 48 Monate). Die Anspruchszinsen werden jährlich um 2 % über dem Basiszinssatz berechnet.
Aufgrund der Inflation hat die Europäische Zentralbank den Basiszinssatz mehrfach angehoben. Ab dem 20. September 2023 beträgt dieser 3,88 %, was bedeutet, dass die Anspruchszinsen 5,88 % betragen. Die Festsetzung entfällt nur dann, wenn die Anspruchszinsen den Betrag von 50 EUR nicht erreichen.
Es ist zu beachten, dass angefallene Anspruchszinsen steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind (im Gegensatz zu Gutschriftzinsen für Steuererstattungen, die nicht als steuerpflichtige Einnahmen gelten).
Um die Festsetzung von Anspruchszinsen bei erwarteten Steuernachzahlungen zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2023 eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung geleistet werden. Für eine ordnungsgemäße Zuordnung der Zahlung durch das Finanzamt ist es wichtig, einen entsprechenden Verwendungszweck bei der Überweisung anzugeben (z.B. E 1-12/2021 oder K1-12/2021).
Eine Anzahlung, die über die erwartete Steuernachforderung hinausgeht, ist nicht sinnvoll, da keine Gutschriftzinsen für Überzahlungen festgesetzt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde auch in Bezug auf die Umsatzsteuer eine Verzinsung bei Gutschriften und Nachforderungen eingeführt. Diese Verzinsung tritt jedoch erst ab einem Betrag von mindestens 50 EUR auf. Gutschriften werden ab dem 91. Tag nach Eingang einer Voranmeldung (UVA) bis zur Buchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto verzinst. Ab dem Veranlagungsjahr 2022 gelten die neuen Regelungen für Nachforderungen aus der Veranlagung (weitere Details finden sich auf der Informationsseite zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben und -Nachforderungen).
Fristen für Jahresabschlüsse Hinsichtlich der Offenlegung von Jahresabschlüssen gelten wieder die Fristen wie vor der Corona-Pandemie. Insbesondere die Verlängerung der Offenlegungsfrist von 9 auf 12 Monate ist nicht mehr gültig. Die Geschäftsführung muss den Jahresabschluss für das Jahr 2022 daher spätestens bis zum 30. Juni 2023 erstellen und bis zum 30. September 2023 beim Firmenbuch einreichen.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 21.09.2023
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