In der Adventzeit freuen sich viele Mitarbeitende auf die Weihnachtsfeier und kleine Aufmerksamkeiten wie Geschenkkörbe oder Gutscheine. Um sicherzustellen, dass diese Zuwendungen steuer- und beitragsfrei bleiben, sind einige Vorgaben zu beachten. Zusätzlich besteht auch 2024 die Möglichkeit, eine steuer- und beitragsfreie Mitarbeiterprämie auszuzahlen.
Weihnachtsfeier: Steuer- und Beitragsfreie Betriebsveranstaltung
Definition: Die Weihnachtsfeier gilt als Betriebsveranstaltung. Die Teilnahme ist freiwillig, muss jedoch theoretisch allen Mitarbeitenden offenstehen.
Steuer- und Beitragsfreiheit: Pro Jahr und Mitarbeiter:in sind Kosten bis zu 365 Euro für Betriebsveranstaltungen steuer- und beitragsfrei – selbst wenn die tatsächlichen Ausgaben pro Kopf höher ausfallen.
Geschenke an Mitarbeitende: Voraussetzungen für Steuerfreiheit
Jährliche Freigrenze: Pro Mitarbeiter:in dürfen Geschenke im Wert von maximal 186 Euro steuer- und beitragsfrei überreicht werden.
Keine Bargeldzuwendungen: Geschenke müssen Sachzuwendungen sein, z. B. Gutscheine ohne Barauszahlungsmöglichkeit. Bargeld führt stets zu Steuer- und Beitragspflichten.
Zweckbindung: Geschenke dürfen keine individuelle Entlohnung darstellen, sondern müssen allen Mitarbeitenden gleichermaßen anlässlich eines Ereignisses (z. B. Weihnachten) gewährt werden.
Hinweis: Weihnachtsgeschenke für die Belegschaft können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Geschenke für Kund:innen hingegen sind nur absetzbar, wenn sie eine Werbewirkung haben.
Mitarbeiterprämie 2024: Neue Möglichkeiten
Seit 1. Jänner 2024 können Unternehmen steuer- und beitragsfreie Mitarbeiterprämien gewähren. Diese unterscheiden sich von der Teuerungsprämie und unterliegen bestimmten Voraussetzungen:
Lohnvorschrift erforderlich: Die Prämie muss auf Basis einer kollektivvertraglichen Regelung oder einer innerbetrieblichen Prämienregelung ausbezahlt werden.
Steuer- und Beitragsfreiheit: Bonuszahlungen und Prämien, die zusätzlich aufgrund der Teuerung im Jahr 2024 gewährt werden, bleiben bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei.
Nutzen Sie diese Regelungen, um Ihre Belegschaft wertzuschätzen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu sichern.
Michael Dullnig
Stand: 04.12.2024
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