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Vorzeitiges Ende der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2024 wurde eine Umsatzsteuerbefreiung (konkret: 0 %-Steuersatz bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug) für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr sowie die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt. Ursprünglich war diese Maßnahme auf die Jahre 2024 und 2025 befristet.

Aufgrund der angespannten Budgetlage hat der Gesetzgeber nun mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 ein vorzeitiges Ende dieser Begünstigung beschlossen.



Neue Regelung im Überblick:


  • Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur noch für Leistungen, Lieferungen und Erwerbe, die vor dem 1. April 2025 realisiert werden.

  • Ausnahme: Wurde der Vertrag vor dem 7. März 2025 abgeschlossen, bleibt die Steuerbefreiung bis zum 31. Dezember 2025 aufrecht.

Diese Änderung bedeutet eine deutliche Verkürzung des ursprünglich vorgesehenen Begünstigungszeitraums für viele Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien. Eine rasche Umsetzung bereits geplanter Vorhaben kann daher sinnvoll sein.


Michael Dullnig

Stand: 14.04.2025




 
 
 

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