Jedes Jahr stellt sich für Unternehmer die Frage, wie Geschenke für Kunden und Mitarbeiter steuerlich berücksichtigt werden können. Es ist wichtig zu beachten, dass unterschiedliche Regeln gelten, je nachdem, ob es sich um Mitarbeiter oder Kunden handelt.
Mitarbeiter
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer betrifft nicht nur Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), die Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern erhalten. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die damit verbundenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer befreit. Um die Lohnsteuerfreiheit zu gewährleisten, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
Sachzuwendungen von bis zu 186 EUR pro Mitarbeiter pro Jahr sind steuerfrei. Andere Sachgeschenke zu anderen Anlässen (wie Ostern oder Betriebsausflüge) müssen ebenfalls berücksichtigt werden, während Sachzuwendungen für Dienst- und Firmenjubiläen ausgenommen sind.
Nur Sachzuwendungen sind steuerfrei, während Geldzuwendungen immer steuerpflichtig sind. Hierzu gehören auch Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in bar ausgezahlt werden können. Goldmünzen oder Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, werden ebenfalls als Sachzuwendungen betrachtet, entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats. Das Finanzministerium betrachtet auch Autobahnvignetten als Sachzuwendungen.
Die Sachzuwendung darf nicht als individuelle Belohnung für einen Mitarbeiter gelten, beispielsweise für gute Arbeitsleistungen oder persönliche Anlässe wie Geburtstage oder Hochzeiten. Es muss sich um eine allgemeine Zuwendung an alle Mitarbeiter zu bestimmten Anlässen handeln, wie Weihnachten oder Firmenjubiläen.
Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung, wie beispielsweise eine Weihnachtsfeier, ist nicht erforderlich, um die Steuerfreiheit der Sachzuwendung zu gewährleisten. Wenn eine solche Veranstaltung stattfindet, sollten jedoch zusätzliche geldwerte Vorteile, wie kostenlose Verpflegung oder Unterhaltung, berücksichtigt werden. Diese dürfen bis zu 365 EUR pro Mitarbeiter pro Jahr zusätzlich zu den 186 EUR für Gutscheine steuerfrei sein. Geldwerte Vorteile, die bei anderen Betriebsveranstaltungen gewährt wurden, müssen ebenfalls berücksichtigt werden, einschließlich Firmen- und Dienstjubiläen. Einkommensteuer Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) beim Unternehmer geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer
Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Es gibt jedoch Ausnahmen für Aufmerksamkeiten, vorausgesetzt, für das Geschenk war ein Vorsteuerabzug möglich. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.
Kundengeschenke
Einkommensteuer
Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind normalerweise nicht als Betriebsausgaben absetzbar und gelten als "nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand". Ausgenommen von dieser Regel sind Geschenke, die aus werblichen Gründen überreicht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gegenstände dazu geeignet sind, eine Werbewirkung zu erzielen.
Zum Beispiel sind Kugelschreiber, Kalender und Feuerzeuge in der Regel geeignet, wenn sie mit dem Firmenlogo versehen sind und keine exklusiven Produkte sind.
Umsatzsteuer Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, sofern ein Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind lediglich Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Als geringwertig gelten Geschenke bis zu einem Wert von 40 EUR (ohne Umsatzsteuer), wobei die Geschenke, die an einen Empfänger im Kalenderjahr übergeben werden, diese Grenze nicht überschreiten dürfen. Aufwendungen für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber sind vernachlässigbar und werden nicht in die 40-EUR-Grenze einbezogen.
Michael Dullnig
Stand: 06.11.2023
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