Mit der Verabschiedung des Abgabenänderungsgesetzes 2023 ist eine bedeutende Neuerung in Bezug auf die Herausnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen in Kraft getreten
Bislang konnte die Herausnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen, sei es im Kontext einer Betriebsaufgabe oder um diese Gebäude zu vermieten, mit erheblichen Kosten verbunden sein. Die Herausnahme erfolgte zu einem Teilwert, der dem Marktwert entspricht, und es musste überprüft werden, ob dabei stille Reserven entstanden sind. Dies führte dazu, dass viele Gebäude nicht aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wurden, selbst wenn sie für den Geschäftsbetrieb nicht mehr zwingend erforderlich waren.
Im Gegensatz dazu erfolgte bereits zuvor die Herausnahme von Grund und Boden zu den Buchwerten, was steuerneutral war.
Ab dem 1. Juli 2023 erfolgt nun auch die Herausnahme von
Gebäuden zu Buchwerten. Dadurch entfällt die Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven zum Zeitpunkt der Herausnahme. Diese müssen erst bei einer späteren Veräußerung realisiert werden.
Das Hauptziel dieser Neuregelung besteht darin, die außerbetriebliche Nutzung von Betriebsgebäuden, beispielsweise für Wohnzwecke oder Vermietung/Verpachtung, steuerlich zu erleichtern und damit die fortschreitende Bodenversiegelung einzudämmen.
In bestimmten Situationen besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Besteuerung zu wählen.
Dies ist etwa möglich, wenn die Betriebsaufgabe aufgrund des Todes des Steuerpflichtigen oder seiner Erwerbsunfähigkeit erfolgt oder wenn der Steuerpflichtige sein 60. Lebensjahr erreicht und gleichzeitig seine Erwerbstätigkeit beendet.
In solchen Fällen kann eine freiwillige Besteuerung beantragt
werden, bei der der gemeine Wert angesetzt werden kann. Diese Ausnahme kann für jedes Gebäude im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe angewendet werden, es muss nicht länger ausschließlich der Hauptwohnsitz sein.
In einigen Fällen kann dies vorteilhaft sein, insbesondere wenn Verluste vorliegen.
Zusammenfassend wird die Neuregelung die Herausnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen erheblich vereinfachen.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 07.09.2023
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