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Senkung der Mindest­körper­schafts­steuer

Herabsetzungs­antrag bis spätestens 30. September stellen

Gleichzeitig mit der Einführung der FlexKap als neue Gesellschaftsform durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2023 wurde auch das Mindeststammkapital bei der GmbH zum 1. Januar 2024 herabgesetzt. Statt des bisherigen Betrags von 35.000 Euro beträgt es nun künftig 10.000 Euro.


An das gesetzliche Mindeststammkapital für Gesellschaften ist auch die Höhe der gesetzlichen Mindestkörperschaftsteuer gebunden. Diese beläuft sich ab dem Jahr 2024 jährlich einheitlich auf 500 Euro (5 % des Mindestkapitals von 10.000 Euro) für alle GmbHs.

Bestehende GmbHs, die nicht unter das Gründungsprivileg fallen, müssen ihr Stammkapital nicht herabsetzen, um von der niedrigeren Mindestkörperschaftsteuer zu profitieren.


Allerdings schreibt die Finanzverwaltung derzeit noch Körperschaftsteuervorauszahlungen vor, die auf der alten Mindestkörperschaftsteuer basieren. Laut Information des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) gibt es keine gesetzliche Grundlage, um die Vorauszahlungen automatisch anzupassen.

Wenn eine Anpassung in den betroffenen Fällen gewünscht ist, muss laut BMF ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden.


Dieser Antrag erfordert keine spezielle Form, sondern muss eine Begründung enthalten, die die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage darlegt. Diese Informationen müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden, zum Beispiel durch eine Aufstellung der Umsatzentwicklung, eine Bestätigung von Forderungsausfällen oder die Vorlage einer Zwischenbilanz.


Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirksam wird, muss der Antrag bis spätestens 30. September eingereicht werden. Anträge, die danach beim Finanzamt eingehen, haben keine Auswirkungen mehr auf das laufende Jahr.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 26.02.2024

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