Für energieintensive Produktionsbetriebe relevant!
Unternehmen, die hauptsächlich physische Güter produzieren, können eine Rückerstattung von Energieabgaben für ihre Produktionsprozesse beantragen.
Diese Unternehmen können einen Teil der gezahlten Energieabgaben (darunter die Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe, Kohleabgabe und Mineralölsteuer) über einen Antrag beim Finanzamt (Formular ENAV1 bzw. ENAV3) zurückerhalten.
Anträge auf Energieabgabenrückerstattung können rückwirkend für fünf Jahre gestellt werden. Die Frist beginnt am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Demnach ist der Antrag für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2023 möglich. Bei Geschäftsjahren, die vorzeitig enden, muss der Antrag vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist gestellt werden.
Die langjährige rechtliche Unsicherheit darüber, ob Dienstleistungsunternehmen Anspruch auf eine Rückerstattung von Energieabgaben haben, wurde durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.11.2019 und die daraufhin ergangene Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2019 endgültig geklärt. Leider haben Dienstleistungsunternehmen keinen Anspruch mehr auf eine Rückerstattung von Energieabgaben.
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