Unternehmer sind verpflichtet, am Ende des Jahres den Jahresbeleg ihrer Registrierkasse zu erstellen, auszudrucken und mittels einer speziellen Handy-App zu prüfen.
Registrierkassen, die bestimmte Umsatzgrenzen überschreiten, müssen mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein, um Manipulationen an den gespeicherten Daten zu verhindern. Diese Einrichtung gewährleistet durch die Verkettung und Signierung von Einzelumsätzen sowie durch Start-, Monats- und Jahresbelege eine lückenlose Erfassung der Umsätze. Der Jahresbeleg wird daher ebenfalls signiert und in die Belegkette integriert. Wie der Startbeleg muss auch der Jahresbeleg geprüft werden.
Die Erstellung des Jahresbelegs erfolgt grundsätzlich am letzten Geschäftstag des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. Dezember. Der Beleg ist auszudrucken und aufzubewahren. Anschließend muss der auf dem Beleg enthaltene QR-Code mit der „BMF Belegcheck-App“ geprüft werden. Hierzu wird der QR-Code mit der App gescannt, und der zuvor über FinanzOnline erhaltene Sicherheitscode wird eingegeben. Ein grünes Häkchen in der App bestätigt die erfolgreiche Prüfung.
Der Monatsbeleg für Dezember dient zugleich als Jahresbeleg. Detaillierte Anweisungen zur Erstellung des Belegs finden sich in der Bedienungsanleitung der Kasse oder können beim Hersteller bzw. Händler erfragt werden.
Die Prüfung des Jahresbelegs über die Handy-App muss bis spätestens 15. Februar des Folgejahres abgeschlossen sein.
Sonderregelungen:
Saisonbetriebe (z. B. Schwimmbäder) können den Jahresbeleg am Ende der Saison erstellen und prüfen, spätestens jedoch vor Wiederaufnahme der Tätigkeit im neuen Jahr.
Betriebe mit Öffnungszeiten über Mitternacht hinaus dürfen den Jahresbeleg nach Geschäftsschluss erstellen, spätestens jedoch am darauffolgenden Öffnungstag, sofern dieser zeitnah (innerhalb etwa einer Woche) liegt.
Betriebe mit durchgehendem Betrieb können den Jahresbeleg vor oder nach Mitternacht erstellen, wenn der Geschäftsbetrieb dies zulässt. Der Zeitpunkt sollte mit dem Abschluss des Erfassungssystems übereinstimmen.
Falls weder ein Internetzugang noch ein Parteienvertreter verfügbar ist, können alle erforderlichen Meldungen mit dem amtlichen Formular RK1 über www.bmf.gv.at erfolgen.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 08.11.2024
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