Worin liegt der Vorteil der Teuerungsprämie für die Jahre 2022 und 2023?
Die Teuerungsprämie ist aus abgabenrechtlicher Sicht vorteilhafter als die Gewinnbeteiligung und wird daher von Unternehmen und Mitarbeitern für die Jahre 2022 und 2023 bevorzugt.
Gemäß § 124b Z 408 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist die Teuerungsprämie in allen Bereichen, einschließlich Lohnsteuer, Sozialversicherung, betrieblicher Vorsorge (DB, DZ) und Kommunalsteuer, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR pro Arbeitnehmer abgabenfrei (gemeinsamer Höchstbetrag mit der Gewinnbeteiligung).
Für Beträge bis zu 2.000 EUR ist kein spezifisches steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich, solange es sich nicht um individuelle Belohnungen für bestimmte Leistungen handelt. Nur wenn der restliche Höchstbetrag von 1.000 EUR ausgeschöpft wird, ist ein steuerliches Gruppenmerkmal erforderlich. Es gibt keine unternehmensbezogene Begrenzung für die Abgabenfreiheit.
Die Mitarbeitergewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG ist nur in Bezug auf die Lohnsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR abgabenfrei (gemeinsamer Höchstbetrag mit der Teuerungsprämie). Diese Steuerbefreiung gilt ab 2022 unbefristet. Ein steuerliches Gruppenmerkmal ist in jedem Fall erforderlich, und die Mitarbeitergewinnbeteiligung muss entweder an alle Mitarbeiter oder an bestimmte Gruppen gewährt werden. Die Gruppenbildung der Mitarbeiter muss nach objektiven und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen, z. B. das gesamte Verkaufspersonal oder das gesamte Lagerpersonal. Die Höhe der Prämie ist durch das Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw. den Vorjahresgewinn bei EAR begrenzt.
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