Ab dem 1. Jänner 2024 trat eine Neuregelung der Finanzierung des ORF in Kraft. Anstelle der bis zum 31. Dezember 2023 fälligen GIS-Gebühr wurde durch das ORF-Beitrags-Gesetz der neu geschaffene ORF-Beitrag eingeführt. In diesem Artikel möchten wir die wichtigsten Bestimmungen zur betrieblichen Beitragspflicht genauer erläutern.
Beitragspflicht für Unternehmen
Ab dem 1. Jänner 2024 sind alle Haushalte und Unternehmen in Österreich verpflichtet, den ORF-Beitrag zu entrichten. Für Unternehmen gilt die betriebliche Beitragspflicht pro Gemeinde, für Betriebsstätten gemäß §4 KommStG, für die im letzten Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichtet wurde. Somit ist der ORF-Beitrag für jede einzelne Adresse zu entrichten, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden in Österreich hat. Wenn die Adresse des Unternehmens gleichzeitig als privater Hauptwohnsitz gilt, ist der ORF-Beitrag nur einmal zu entrichten.
Beitragshöhe
Gemäß § 31 Abs. 19 Z 2 des ORF-Gesetzes beträgt der Maximalbetrag pro Monat und ORF-Beitrag im Zeitraum von 2024 bis 2026 EUR 15,30. Die Anzahl der zu zahlenden ORF-Beiträge richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne, die im letzten Kalenderjahr an die Dienstnehmer der jeweiligen Kommunalsteuerbetriebsstätte gezahlt wurden. Sonderzahlungen, Sachbezüge, Zulagen und Zuschläge sind in dieser Summe zu berücksichtigen.
Für den Fall von mehreren kommunalsteuerlichen Betriebsstätten ist der maximal zu entrichtende Betrag gemäß § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes auf EUR 1.530 begrenzt (entspricht 100 ORF-Beiträgen).
Meldepflicht
Beitragspflichtige Unternehmen müssen den Beginn und das Ende der Beitragspflicht sowie Änderungen persönlicher Daten bis zum 15. April des betreffenden Kalenderjahres melden. Die Meldepflicht entfällt für Unternehmen, die bereits bei der GIS angemeldet waren und die GIS-Gebühr bis zum 31. Dezember 2023 entrichtet haben. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 2.180,00 geahndet werden.
Michael Dullnig
Stand: 04.03.2024
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