Besonders für neue Unternehmer, insbesondere für Einzelunternehmen, können in der Anfangsphase Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit anfallen. Wie wirken sich diese beiden Einkommensquellen steuerlich aufeinander aus?
Die sieben Einkunftsarten
Es gibt drei betriebliche Einkunftsarten: "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft", "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" (insbesondere Freiberufler und Neue Selbständige) und "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" (für alle gewerblichen Tätigkeiten, die einer Gewerbeanmeldung bedürfen).
Daneben gibt es vier außerbetriebliche Einkunftsarten: "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit", "Einkünfte aus Kapitalvermögen", "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" und "Sonstige Einkünfte".
Grundsätzlich werden Einkünfte aus all diesen Quellen in der Einkommensteuererklärung getrennt erfasst. Letztendlich werden die Gewinne, Verluste oder Überschüsse jedoch "mehr oder weniger" konsolidiert und den Steuertarifen (0 % bis 55 %) unterworfen.
Es gibt also keine "getrennte Besteuerung" für die verschiedenen Einkunftsarten; alle Einkünfte sind miteinander verknüpft.
Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung (Einkommensteuer)
Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn das Gesamteinkommen im Jahr, einschließlich lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, mehr als 12.756 EUR beträgt und die betrieblichen Einkünfte (nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte) den Betrag von 730 EUR (Veranlagungsfreibetrag) überschreiten. Für Kapitaleinkünfte (KESt) und Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (ImmoESt) gelten besondere Regeln. Unabhängig davon behält sich das Finanzamt das Recht vor, die Einreichung einer Steuererklärung jederzeit zu verlangen.
Alle Einkunftsarten, sowohl aus nicht selbstständiger als auch aus selbstständiger Tätigkeit, werden zusammengerechnet. Der Freibetrag für die Einkommensteuerfreiheit von derzeit 11.693 EUR (Stand 2023) gilt nur einmal für das Gesamteinkommen. Die Steuerpflicht tritt daher ein, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von mehr als 730 EUR erzielt werden.
Für Unternehmer im Nebenberuf bedeutet dies, dass der Gewinn aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit je nach Höhe des Einkommens aus nicht selbstständiger Arbeit mit dem entsprechenden Grenzsteuersatz (0 %, 20 %, 30 %, 42 %, 48 %, 50 %) versteuert wird. Dies gilt auch umgekehrt, wenn ein Unternehmer neben seiner gewerblichen Tätigkeit zusätzlich einer unselbstständigen Tätigkeit nachgeht.
Anmeldung des Unternehmens
Nach der Gewerbeanmeldung oder dem Beginn der betrieblichen Tätigkeit muss der Gründer die Eröffnung des Betriebs auch dem Finanzamt melden. Im Falle von Einzelunternehmen ist der Fragebogen für natürliche Personen (Verf 24) auszufüllen.
Eine bereits vorhandene Steuernummer beim Finanzamt, die in der Regel bereits erteilt wurde, auch wenn nur Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt wurden, bleibt bestehen und muss im Fragebogen entsprechend angegeben werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 03.10.2023
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