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Meldepflichten an das Finanzamt für bestimmte Zahlungen

Unternehmen sind verpflichtet, Zahlungen an Geschäftspartner für bestimmte Leistungen im Inland zu melden. Dies gilt auch für Zahlungen ins Ausland, sofern diese sich auf im Inland erbrachte Leistungen beziehen oder dort ausgeführt wurden.


Inhalte der Meldepflicht

  1. Meldung bestimmter Leistungen gemäß § 109a EStG

  2. Meldung von Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG


1. Mitteilungspflicht für bestimmte Leistungen gemäß § 109a EStG

Unternehmer müssen Honorare für bestimmte, außerhalb eines Dienstverhältnisses erbrachte Leistungen des Vorjahres an ihr zuständiges Finanzamt melden.

Fristen für die Meldung:

  • Elektronische Übermittlung: bis Ende Februar des Folgejahres

  • Meldung in Papierform: bis spätestens 31. Januar des Folgejahres

Meldepflichtige Leistungen:Dazu zählen u. a. Honorare für:

  • Funktionäre, Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände

  • Vortragende, Versicherungsvertreter

  • Kolporteure, Zeitungszusteller, Privatgeschäftsvermittler

  • Leistungen im Rahmen eines freien Dienstvertrags mit Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG

Inhalt der Meldung:Die Übermittlung erfolgt elektronisch (über ELDA) an das zuständige Finanzamt und muss folgende Angaben enthalten:

  • Name/Firma und Wohn- bzw. Unternehmenssitz des Leistungserbringers

  • Sozialversicherungsnummer (bei natürlichen Personen)

  • Jahresentgelt, in Rechnung gestellte Umsatzsteuer

  • Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung

Ausnahmen von der Meldepflicht:Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Das gesamte Nettoentgelt pro Kalenderjahr (inkl. vergüteter Reisekosten) liegt unter 900 EUR.

  2. Das Nettoentgelt für eine einzelne Leistung (inkl. Reisekosten) beträgt maximal 450 EUR.

Zusätzliche Anforderungen:

  • Wird eine Meldung ans Finanzamt erstattet, muss eine Kopie an die betreffende Person gesendet werden, um die Steuererklärung zu erleichtern.

  • Freie Dienstnehmer müssen zudem bei der Krankenkasse angemeldet werden. Hierfür ist ein Beitragsgrundlagen-Nachweis (Formular L 16) an die Sozialversicherung zu übermitteln.




2. Mitteilungspflicht für Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

Auch Zahlungen an ausländische Dienstleister für bestimmte selbstständige Tätigkeiten müssen gemeldet werden, sofern:

  • die Leistung im Inland erbracht wurde oder sich auf das Inland bezieht,

  • es sich um Vermittlungsleistungen von unbeschränkt Steuerpflichtigen handelt,

  • die Zahlungen für kaufmännische oder technische Beratungen im Inland erfolgen.

Frist für die Meldung:

  • Elektronische Übermittlung: bis Ende Februar des Folgejahres

  • Zuständiges Finanzamt: jenes, das für die Umsatzsteuererhebung des Unternehmens verantwortlich ist

Erforderliche Angaben:

  • Name des Leistungserbringers

  • Empfängerland der Zahlung

  • Höhe der Zahlung

Ausnahmen von der Meldepflicht:Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn:

  • die Zahlungen an einen Leistungserbringer 100.000 EUR pro Jahr nicht übersteigen,

  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG für beschränkt Steuerpflichtige erfolgt,

  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft mit einem Steuersatz von mindestens 13 % erfolgt.

Strafen bei Verstößen:Die vorsätzliche Missachtung der Meldepflicht gilt als Finanzordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags (maximal 20.000 EUR) geahndet werden.


Michael Dullnig

Stand: 10.02.2025




 
 
 

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