Gültig für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde klargestellt, dass auch befristete Mitarbeiterprämien, die anstelle einer Lohnerhöhung auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden, als zusätzliche Zahlungen gelten und somit steuer- und abgabenfrei sind.
Ein Beispiel dazu: Laut Kollektivvertrag werden ab dem 1. Mai 2024 die Mindestlöhne und -gehälter um 6,05 % erhöht. Zusätzlich wird eine Mitarbeiterprämie von 120 Euro gewährt, die einmalig oder in Teilbeträgen ausgezahlt werden kann. Ab dem 1. November 2024 folgt eine weitere Lohnerhöhung von 2 %. Wenn die 120 Euro auf den Monat umgerechnet nicht den 2 % ab November entsprechen, stellt sich die Frage, ob diese Prämie steuerfrei bleibt.
Das Finanzministerium hat klargestellt, dass gemäß der Ergänzung im Abgabenänderungsgesetz 2024 (§ 124b Z 447 EStG 1988) Mitarbeiterprämien, die anstelle einer geringeren Lohnerhöhung gewährt werden, auch dann steuerfrei sind, wenn sie für die Berechnung zukünftiger kollektivvertraglicher Mindestgehälter verwendet werden, sofern alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Regelung betrifft alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, auch wenn sie bereits ausgezahlt wurden.
Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 10.08.2024
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