top of page

Highlights der steuerlichen Änderungen 2024

Sukzessive Senkung der Körperschaftsteuer


Die ökosoziale Steuerreform hat zu einer schrittweisen Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 23 % geführt. Bereits im Jahr 2023 wurde der Satz auf 24 % reduziert. Ab dem 1. Januar 2024 gilt ein Körperschaftsteuersatz von 23 %.

Abschaffung der kalten Progression. Zum 1. Januar 2023 wurde die schleichende Höherbesteuerung durch die Teuerung beseitigt, indem die Einkommensteuerstufen größtenteils automatisch an die Inflation angepasst werden. Damit werden ab 2023 die höheren Steuereinnahmen, die durch das inflationsbedingte Übergehen in höhere Tarifstufen entstehen, an die Erwerbstätigen zurückgegeben.


Erhöhung des Gewinnfreibetrags 2024 nach bereits erfolgter Anhebung 2023


Der Gewinnfreibetrag für Selbständige beläuft sich derzeit auf bis zu 15 % des Gewinns. Dieser setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis zu EUR 30.000 (bis 2023) und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für höhere Beträge zusammen.

Zur weiteren Entlastung der Selbständigen wird der Grundfreibetrag ab 2024 auf EUR 33.000 angehoben. Bereits 2023 wurde der Gewinnfreibetrag als Maßnahme zur Entlastung von Unternehmern für die ersten EUR 30.000 von 13 % auf 15 % erhöht.

Durch diese stärkende Maßnahme des Eigenkapitals wurden insbesondere Einzelunternehmer und Personengesellschaften unterstützt, die nicht von der Senkung des Körperschaftsteuersatzes profitieren.


Mitarbeiterprämie


Die Mitarbeiterprämie stellt eine Modifikation der bereits für 2022 und 2023 vorgesehenen Teuerungsprämie dar. Damit besteht die Möglichkeit, den Beschäftigten zusätzliche steuer- und abgabenfreie Zahlungen von bis zu EUR 3.000 zu gewähren. Im Unterschied zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie für 2024 vollständig durch lohngestaltende Maßnahmen gebunden werden. Bei Abwesenheit eines Betriebsrats kann die Zahlung basierend auf einer kollektivvertraglichen Ermächtigung und einer vertraglichen Vereinbarung des Arbeitgebers für alle Beschäftigten erfolgen.

Die Mitarbeiterprämie muss eine "zusätzliche Zahlung" sein, also eine Zahlung, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Teuerungsprämien, die in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährt wurden, stehen einer steuerfreien Mitarbeiterprämie daher nicht im Wege. Wenn kollektivvertraglich festgelegt wird, dass für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie als Ausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne gezahlt wird, ist dies unter bestimmten Bedingungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.


Steuerliche Begünstigungen in Bezug auf Arbeitnehmer


Um zusätzliche Leistungen auch steuerlich anzuerkennen, wird der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für die ersten zehn Überstunden im Monat auf EUR 120 erhöht.

Bis Ende 2024 können zusätzlich die ersten 18 Überstunden im Monat steuerfrei mit bis zu EUR 200 vergütet werden.

Die Zuschläge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden ebenfalls auf EUR 400 angehoben.

Die Wirtschaftskammer senkt darüber hinaus die Beiträge der Kammerumlage I und II.

Der Höchstbetrag der steuerfreien Förderung der Kinderbetreuung wird auf EUR 2.000 pro Kalenderjahr erhöht. Zudem wird die Altersgrenze für Kinder von 10 auf 14 Jahre angehoben.

Für die Errichtung elementarer Bildungseinrichtungen durch Betriebe bleibt die Steuerfreiheit für einen kostenlosen oder vergünstigten Besuch dieser Einrichtungen erhalten, auch wenn sie von externen Kindern besucht werden können.


Steuerneutrale Entnahme von Betriebsgebäuden


Um die Bodenversiegelung einzudämmen, wird die steuerliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude außerbetrieblich, z.B. für eigene Wohnzwecke oder Vermietung, erleichtert. Seit dem 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen genauso steuerneutral zu Buchwerten wie bisher die Entnahme von Grund und Boden.

Die stillen Reserven des Gebäudes sind erst zum Zeitpunkt einer möglichen späteren Veräußerung zu versteuern. Durch diese Neuregelung entfällt die bisherige Hauptwohnsitzbefreiung bei Betriebsaufgabe ab dem 1. Juli 2023. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine sofortige Besteuerung der stillen Reserven bei Betriebsaufgabe zum Hälftesteuersatz optiert werden.


Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen


Für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Januar 2026 erfolgen sollen, entfällt die Umsatzsteuer. Diese Befreiung schließt das Recht auf Vorsteuerabzug nicht aus, vorausgesetzt, dass die Lieferungen oder Installationen vom Betreiber durchgeführt werden, die Engpassleistung der Photovoltaikanlage nicht über 35 Kilowatt (peak) beträgt und die Anlage an oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen genutzt werden.


Befristete Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe


Die zeitlich begrenzte Senkung der Elektrizitäts- und Erdgasabgabe um etwa 90 % auf das Mindestbesteuerungsniveau der EU wurde bis Ende Dezember 2023 verlängert. Diese Maßnahme stellt eine bedeutende Initiative zur Eindämmung der Inflation und zur Entlastung der österreichischen Bevölkerung dar.


Abgabenrechtliche Unterstützung für Start-ups


Aufgrund von finanziellen Engpässen sind Start-ups und junge KMU oft nicht in der Lage, angemessene Vergütungen für ihre hochqualifizierten Mitarbeiter zu leisten. Eine mögliche Kompensation könnte durch die Gewährung von Kapitalanteilen erfolgen. Allerdings würde die unmittelbare Besteuerung des geldwerten Vorteils zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf bei den Empfängern führen („dry income“-Problem). Das Start-up-Paket soll diese Problematik unter anderem entschärfen.

Zusätzlich zu einer neuen Gesellschaftsform (Flexcap) sind spezielle Unternehmenswertanteile und ein Aufschub der Besteuerung bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile vorgesehen. Unter bestimmten Bedingungen erfolgt die Besteuerung für 75 % zu einem festen Satz von 27,5 %. Durch eine Pauschalregelung wird die Komplexität der Bewertung des geldwerten Vorteils reduziert.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 11.01.2023

Comments


bottom of page