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GesRÄG 2023: Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023

Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH auf EUR 10.000 und Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft


Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) beinhaltet verschiedene Änderungen im österreichischen Gesellschaftsrecht, die darauf abzielen, Anreize und Erleichterungen für Start-ups und Neugründungen zu schaffen. Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG), die als Hybridform zwischen GmbH und AG fungieren wird. Die FlexKapG basiert grundsätzlich auf dem GmbH-Gesetz, das auch subsidiär angewendet wird.


Ein zentraler Aspekt des Gesetzes betrifft die Senkung des Mindeststammkapitals für GmbHs auf EUR 10.000 und die Mindesteinzahlung auf EUR 5.000. Die bisherige 10-Jahres-Frist für die Gründungsprivilegierung, die eine Aufzahlung auf EUR 35.000 bzw. EUR 17.500 vorschrieb, entfällt vollständig.

Die Eckpunkte des Gesetzes zur Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapGG) umfassen unter anderem:


  1. Rechtsformzusatz: Die Bezeichnung "Flexible Kapitalgesellschaft" bzw. "FlexKapG" oder "Flexible Company" bzw. "FlexCo" wird verwendet.

  2. Stammkapital: Das Mindeststammkapital beträgt EUR 10.000, wovon mindestens EUR 5.000 eingezahlt sein müssen. Die Mindeststammeinlage eines Gesellschafters beträgt EUR 1, und die Mindesteinzahlung pro Gesellschafter entspricht einem Viertel der (baren) Stammeinlage.

  3. Sacheinlage: Es ist möglich, Sacheinlagen einzubringen, wobei eine Gründungsprüfung wie bei GmbHs durchgeführt werden muss.

  4. Vereinfachte Willensbildung: Schriftliche Gesellschafterbeschlüsse sind generell zulässig, sodass nicht mehr alle Gesellschafter explizit einem Umlaufbeschluss zustimmen müssen (im Gegensatz zum § 34 GmbHG). Es kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden, dass Stimmabgaben in Textform (auch ohne eigenhändige Unterschrift, z. B. per E-Mail) erfolgen können.

  5. Unternehmenswert-Anteile (UW-A): UW-A können im Ausmaß von unter 25% des Stammkapitals ausgegeben werden. Der Nennbetrag beträgt mindestens 1 Cent, und die Stammeinlage muss vollständig eingezahlt werden. Die Beteiligung am Substanzwert (Bilanzgewinn und Liquidationserlös) erfolgt im Verhältnis der Stammeinlagen. Abweichungen sind möglich, sofern eine Gleichbehandlung mit den Gründungsgesellschaftern gewährleistet ist.

  6. Unternehmenswert-Beteiligte (UW-B): UW-B haben kein Stimmrecht, besitzen jedoch Teilnahmerecht an der Generalversammlung mit Frage- und Auskunftsrecht. Sie haben kein Anfechtungsrecht, keine Nachschusspflicht, keine Ausfallhaftung und kein Bezugsrecht bei Kapitalerhöhungen. Bei einem mehrheitlichen Verkauf der Gründungsgesellschafter haben sie jedoch ein Mitverkaufsrecht.

  7. Vereinfachte Anteilsübertragung: Bei regulären Geschäftsanteilen ist kein Notariatsakt mehr erforderlich. Für Unternehmenswert-Anteile genügt die Schriftform.

  8. Flexible Kapitalmaßnahmen und Umstrukturierung: Es werden verschiedene Maßnahmen zur flexiblen Kapitalerhöhung und Umstrukturierung ermöglicht, wie z. B. bedingte Kapitalerhöhungen und die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten mit Bezugs- und Wandlungsrechten. Es besteht auch die Möglichkeit der Umwandlung von UW-A in Geschäftsanteile sowie die Umwandlung von GmbHs oder AGs in FlexKapGs und umgekehrt.

Das Start-up-Förderungsgesetz, das zusammen mit dem GesRÄG 2023 veröffentlicht wurde, unterliegt speziellen Besteuerungsregelungen für sogenannte Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a EStG. Dadurch erhalten diese Beteiligungen steuerliche Vergünstigungen.


Fazit: Das GesRÄG 2023 und das Start-up-Förderungsgesetz bringen wichtige Neuerungen und Anreize für Start-ups und Neugründungen in Österreich. Die Einführung der Flexiblen Kapitalgesellschaft (FlexKapG) als neue Gesellschaftsform wird die Unternehmensgründung erleichtern und den Gründungsaufwand deutlich reduzieren. Damit einher geht auch eine Senkung der Mindest-Körperschaftsteuer auf EUR 500. Das Gesetz soll ab dem 1. November 2023 in Kraft treten.

Bestehende GmbHs und AGs haben die Möglichkeit, in FlexKapGs umgewandelt zu werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Gründungsprivilegierung bei jeder angemeldeten Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags beseitigt werden muss.

Die Regelungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gelten nicht nur für FlexKapGs, sondern können auch von GmbHs und AGs genutzt werden. Allerdings dürfen diese Gesellschaften generell nicht Teil eines Konzerns sein.

Insgesamt werden mit den neuen Gesetzen die Rahmenbedingungen für Start-ups und Neugründungen in Österreich verbessert und der Standort attraktiver gemacht.


Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 12.06.2023


 
 
 

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