Erhöhung der KV-Mindestlöhne um 2,06%
Durchrechnung der Normalarbeitszeit:
1. bei unbefristeten Arbeitsverträgen:
Vollzeitkräfte (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich): Durchrechnung von 6 Monaten bis zu 9 Std. täglich und bis zu 48 Std. in der Woche, wenn im Schnitt 40 Std.
wöchentlich geleistet werden.
Teilzeitkräfte (Arbeitszeit schriftlich vereinbart): Durchrechnugszeitraum ebenfalls 6 Monate möglich bis zu 9 Std. täglich um höchstens 8 Stunden pro Woche, wenn im Schnitt die vereinbarte Normalarbeitszeit geleistet wird.
2. bei befristeten Arbeitsverträgen (Saisonarbeiter)
Vollzeitkräfte (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich):
Durchrechnung für die Dauer der Befristung (bis zu 9 Monate) möglich bis zu 9 Std. täglich und bis zu 48 Std. in der Woche, wenn im Schnitt 40 Std. wöchentlich geleistet werden.
Teilzeitkräfte (Arbeitszeit schriftlich vereinbart): Durchrechnung für die Dauer der Befristung (bis zu 9 Monate) möglich:
bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
bis zu 9 Std. täglich um höchstens 8 Stunden pro Woche, wenn im Schnitt die
vereinbarte Normalarbeitszeit geleistet wird.
ohne Vereinbarung gilt weiterhin der gesetzliche Durchrechnungszeitraum von 3
Monaten.
Durchrechnung des 6. Arbeitstages
Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit auf 5 Kalendertage aufzuteilen
Normalarbeitszeit an 6 Tagen/Woche ist zulässig, wenn
die Normalarbeitszeit durchgerechnet wird,
36 Stunden Wochenruhe eingehalten werden, wobei ein ganzer Kalendertag
einzuschließen ist und
Durchschnittlich 2 Tage pro Woche arbeitsfrei sind
Zusammenhängende Freizeit
Grundsätzlich sind 12 freie Sonntage, zusammenhängend mit einem freien Samstag oder
Montag im Kalenderjahr zu gewähren.
Ausnahmen:
Betriebe mit zwei fixen Schließtagen pro Woche
Betriebe mit einem fixen Schließtag pro Woche – 12 freie Tage im Jahr
zusammenhängend mit dem Schließtag
Beschäftigte mit zwei fixen freien Tagen pro Woche
Beschäftigte mit einem fixen freien Tag – 12 freie Tage im Jahr zusammenhängend
mit dem fixen freien Tag
Beschäftigte, die ausschließlich am Wochenende arbeiten
Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten
Sonderzahlungen – Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Angestellte haben pro Kalenderjahr Anspruch auf je ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Für Arbeiter entfällt die Wartefrist von 2 Monaten, bzw. verringert sie sich auf die
Dauer eines Probemonats.
Die Bemessungsgrundlage bildet der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn für die
vereinbarte Normalarbeitszeit.
Fälligkeiten sind der 30.06. und der 30.11. eines Kalenderjahres
Eine quartalsmäßige Auszahlung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld kann vertraglich
vereinbart werden
Lohn-/Gehaltszahlungen allgemein
Lohn-/Gehaltszahlungen haben spätestens mit dem Monatsletzten zu erfolgen
Mit der Lohnauszahlung ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung
auszuhändigen
Etwaige Zuschläge bzw. Überstundenabrechnungen können in der folgenden
Monatsabrechnung verrechnet werden
Kündigungsfristen/-termine
Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (für Arbeitgeber ab einem Monat im
ersten Dienstjahr; Für Arbeitnehmer jeweils ein Kalendermonat)
Als Kündigungstermin wird jeder 15. Oder Letzte eines Kalendermonats festgelegt
Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit dem vorher festgesetzten Termin
Eine Befristung ist für höchstens 9 Monate möglich (wichtig für Saisonarbeiter) und
kann einmal einvernehmlich um einen Monat verlängert werden.
Der erste Monat eines (neuen) Arbeitsverhältnisses gilt automatisch als Probemonat –
eine Auflösung ohne Begründung bleibt während dieser Zeit von beiden Seiten
möglich.
Weitere Erläuterungen, der aktuelle Kollektivvertrag, Lohn- und
Gehaltstabellen sowie eine Vorschau auf Änderungen ab 01.05.2025 sind einsehbar unter: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattform-
Ihr Michael Dullnig
Stand: 29.11.2024
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