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Gastronomie KV neu – wichtige Änderungen 01.11.2024 (Kurzübersicht)

Erhöhung der KV-Mindestlöhne um 2,06%

Durchrechnung der Normalarbeitszeit:


1. bei unbefristeten Arbeitsverträgen:


  • Vollzeitkräfte (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich): Durchrechnung von 6 Monaten bis zu 9 Std. täglich und bis zu 48 Std. in der Woche, wenn im Schnitt 40 Std.

wöchentlich geleistet werden.


  • Teilzeitkräfte (Arbeitszeit schriftlich vereinbart): Durchrechnugszeitraum ebenfalls 6 Monate möglich bis zu 9 Std. täglich um höchstens 8 Stunden pro Woche, wenn im Schnitt die vereinbarte Normalarbeitszeit geleistet wird.


2. bei befristeten Arbeitsverträgen (Saisonarbeiter)


  • Vollzeitkräfte (8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich):

Durchrechnung für die Dauer der Befristung (bis zu 9 Monate) möglich bis zu 9 Std. täglich und bis zu 48 Std. in der Woche, wenn im Schnitt 40 Std. wöchentlich geleistet werden.


  • Teilzeitkräfte (Arbeitszeit schriftlich vereinbart): Durchrechnung für die Dauer der Befristung (bis zu 9 Monate) möglich:

 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung

 bis zu 9 Std. täglich um höchstens 8 Stunden pro Woche, wenn im Schnitt die

vereinbarte Normalarbeitszeit geleistet wird.

 ohne Vereinbarung gilt weiterhin der gesetzliche Durchrechnungszeitraum von 3

Monaten.


Durchrechnung des 6. Arbeitstages


Grundsätzlich ist die Normalarbeitszeit auf 5 Kalendertage aufzuteilen

Normalarbeitszeit an 6 Tagen/Woche ist zulässig, wenn

 die Normalarbeitszeit durchgerechnet wird,

 36 Stunden Wochenruhe eingehalten werden, wobei ein ganzer Kalendertag

einzuschließen ist und

 Durchschnittlich 2 Tage pro Woche arbeitsfrei sind

Zusammenhängende Freizeit

Grundsätzlich sind 12 freie Sonntage, zusammenhängend mit einem freien Samstag oder

Montag im Kalenderjahr zu gewähren.



Ausnahmen:

 Betriebe mit zwei fixen Schließtagen pro Woche

 Betriebe mit einem fixen Schließtag pro Woche – 12 freie Tage im Jahr

zusammenhängend mit dem Schließtag

 Beschäftigte mit zwei fixen freien Tagen pro Woche

 Beschäftigte mit einem fixen freien Tag – 12 freie Tage im Jahr zusammenhängend

mit dem fixen freien Tag

 Beschäftigte, die ausschließlich am Wochenende arbeiten

 Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen von bis zu 9 Monaten


Sonderzahlungen – Urlaubs- und Weihnachtsgeld


 Angestellte haben pro Kalenderjahr Anspruch auf je ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

 Für Arbeiter entfällt die Wartefrist von 2 Monaten, bzw. verringert sie sich auf die

Dauer eines Probemonats.

 Die Bemessungsgrundlage bildet der im Fälligkeitsmonat zustehende Ist-Lohn für die

vereinbarte Normalarbeitszeit.

 Fälligkeiten sind der 30.06. und der 30.11. eines Kalenderjahres

 Eine quartalsmäßige Auszahlung von Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld kann vertraglich

vereinbart werden


Lohn-/Gehaltszahlungen allgemein


 Lohn-/Gehaltszahlungen haben spätestens mit dem Monatsletzten zu erfolgen

 Mit der Lohnauszahlung ist jedem Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung

auszuhändigen

 Etwaige Zuschläge bzw. Überstundenabrechnungen können in der folgenden

Monatsabrechnung verrechnet werden

Kündigungsfristen/-termine

 Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (für Arbeitgeber ab einem Monat im

ersten Dienstjahr; Für Arbeitnehmer jeweils ein Kalendermonat)

 Als Kündigungstermin wird jeder 15. Oder Letzte eines Kalendermonats festgelegt

 Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit dem vorher festgesetzten Termin

 Eine Befristung ist für höchstens 9 Monate möglich (wichtig für Saisonarbeiter) und

kann einmal einvernehmlich um einen Monat verlängert werden.

 Der erste Monat eines (neuen) Arbeitsverhältnisses gilt automatisch als Probemonat –

eine Auflösung ohne Begründung bleibt während dieser Zeit von beiden Seiten

möglich.


Weitere Erläuterungen, der aktuelle Kollektivvertrag, Lohn- und

Gehaltstabellen sowie eine Vorschau auf Änderungen ab 01.05.2025 sind einsehbar unter: https://www.wko.at/oe/tourismus-freizeitwirtschaft/serviceplattform-


Ihr Michael Dullnig


Stand: 29.11.2024

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