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Entnahme von Gebäuden

Am 14. Juni 2023 wurde die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) vom Ministerrat verabschiedet. Ähnlich wie der Begutachtungsentwurf enthält die Regierungsvorlage einige positive steuerliche Änderungen und viele Klarstellungen.


Gemäß § 6 Z 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen Entnahmen aus dem Betriebsvermögen zum Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme bewertet werden. Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Entnahme von Grund und Boden, bei der der Buchwert maßgeblich ist, es sei denn, es liegt eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz gemäß § 30a Abs. 3 EStG vor. Um die steuerliche Behandlung der außerbetrieblichen Nutzung von leerstehenden Betriebsgebäuden zu erleichtern, sollen zukünftig auch Gebäude und Baurechte zum Buchwert entnommen werden können.

Im Falle einer Betriebsaufgabe kann auf Antrag gemäß § 6 Z 4 EStG der gemeine Wert angesetzt werden, wenn einer der in § 37 Abs. 5 Z 1 bis 3 EStG genannten Fälle vorliegt, wie beispielsweise Tod, Erwerbsunfähigkeit oder die Einstellung der Erwerbstätigkeit bei Vollendung des 60. Lebensjahres.


Diese Neuregelungen sollen erstmals für Entnahmen und Betriebsaufgaben gelten, die nach dem 30. Juni 2023 erfolgen.

Die Präzisierung, die im Begutachtungsentwurf des § 30 Abs. 2 Z 2 EStG enthalten war und besagte, dass die Herstellerbefreiung nur für im Privatvermögen selbst hergestellte Gebäude gelten sollte, um eine "Entsteuerung" von betrieblich genutzten, selbst hergestellten Gebäuden zu verhindern, wurde in die Regierungsvorlage nicht übernommen.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 30.06.2023


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