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Betriebsneugründung und Einkommensteuervorauszahlung

Was ist die Einkommensteuervorauszahlung?


Die Einkommensteuervorauszahlung ist ein wesentlicher Bestandteil des österreichischen Steuersystems, besonders wichtig für Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende. Sie dient dazu, die jährliche Steuerlast gleichmäßig über das Jahr zu verteilen und eine hohe finanzielle Belastung am Jahresende zu vermeiden.

Die Einkommensteuervorauszahlung basiert auf einer Schätzung der zu erwartenden Einkommensteuer, die in der Regel auf dem Einkommen des Vorjahres beruht. Diese Vorauszahlungen werden in vier gleichen Raten fällig, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres.

Das Finanzamt berechnet die Einkommensteuervorauszahlung und setzt diese per Bescheid fest. Grundlage ist die zuletzt veranlagte Einkommensteuer. Die Vorauszahlungen werden für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um jeweils 5 % erhöht.



Was sollten Gründer:innen besonders beachten?


Bei der Gründung eines Unternehmens gibt es noch keine Vergleichsjahre, daher sind die Angaben im Betriebseröffnungsfragebogen (Verf 24) von großer Bedeutung. Die geschätzte Gewinnhöhe des Gründungsjahres und des Folgejahres wird vom Finanzamt zur Berechnung und Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr herangezogen.

Sollte sich im Laufe des Jahres herausstellen, dass das tatsächliche Einkommen erheblich von der Prognose abweicht, kann eine Anpassung der Vorauszahlung beantragt werden. Dies ist sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Verringerung des Einkommens sinnvoll. Eine zu hohe Vorauszahlung würde zu einer unnötigen finanziellen Belastung führen, während eine zu niedrige Vorauszahlung zu Nachzahlungen und möglichen Säumniszuschlägen führen könnte.


Es ist wichtig zu wissen, dass die Einkommensteuervorauszahlung kein zusätzlicher Steuerbetrag ist, sondern lediglich die Zahlungen über das Jahr verteilt. Die tatsächlich geschuldete Einkommensteuer wird erst mit der Veranlagung am Ende des Jahres endgültig festgestellt. Die im Laufe des Jahres geleisteten Vorauszahlungen werden dann auf die tatsächliche Steuerschuld angerechnet.

Im besten Fall entspricht die Summe der Vorauszahlungen der tatsächlich festgesetzten Steuerschuld, sodass keine Nachzahlung erforderlich ist.



Michael Dullnig

Stand: 22.05.2024



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