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Befristete Höhe der Elektrizitätsabgabe bis Jahresende 2023 verlängert

Die befristete Höhe der Elektrizitätsabgabe wurde bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert, als Maßnahme gegen die steigenden Energiepreise.

Energieabgaben beziehen sich auf Steuern, die auf die Lieferung oder den Verbrauch bestimmter Energieerzeugnisse erhoben werden. In Österreich werden Energieabgaben für elektrischen Strom, Mineralöle, Kohle und Erdgas erhoben.

Die Elektrizitätsabgabe gilt für:

  1. Die Lieferung von elektrischer Energie.

  2. Den Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen.

  3. Den Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie (außer nach Jungholz oder Mittelberg).

Nicht besteuert werden:

  1. Elektrische Energie, die für die Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, Erdgas oder Mineralöl verwendet wird.

  2. Elektrische Energie, die für nichtenergetische Zwecke verwendet wird.

  3. Die für den Eigenbedarf erzeugte elektrische Energie von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen) bis zu einer Obergrenze von 5.000 kWh pro Jahr (Freigrenze).

  4. Selbst erzeugte und verbrauchte elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern von Elektrizitätserzeugern (Privatpersonen oder Unternehmen, einschließlich gemeinschaftlicher Erzeugeranlagen sowie Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften).

  5. Aus erneuerbaren Energieträgern von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugter Bahnstrom, soweit dieser nachweislich von ihnen selbst oder von anderen Eisenbahnunternehmen zum Antrieb und Betrieb von Schienenfahrzeugen verwendet wird.

Die Abgabe beträgt 0,015 EUR pro kWh. Für Vorgänge nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Januar 2024 beträgt die Abgabe nun 0,001 EUR pro kWh.

Grundsätzlich ist der Lieferant (Netzbetreiber) der elektrischen Energie verpflichtet, die Elektrizitätsabgabe zu entrichten. Im Falle des Verbrauchs von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen oder den Verbrauch von selbst hergestellter oder nach Österreich verbrachter elektrischer Energie liegt die Verantwortung beim Verbraucher.

Der Abgabenschuldner ist dazu verpflichtet, die Höhe der Abgabe selbst zu berechnen und an das für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen. Die Fälligkeit tritt am 15. des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Monats ein. Zusätzlich muss der Abgabenschuldner bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jahresabgabenerklärung beim Finanzamt einreichen, in der die Gesamtmenge der im vergangenen Jahr gelieferten oder verbrauchten Menge elektrischer Energie aufgeführt ist.



Ihr Michael Dullnig Stand: 21.09.2023




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