Für Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023 (bzw. 2022, falls noch keine Veranlagung erfolgt ist), die nach dem 30. September 2024 festgesetzt werden, tritt die sogenannte Anspruchsverzinsung wieder in Kraft. Diese Verzinsung wird fällig, wenn die Vorauszahlungen für 2023 niedriger waren als die letztlich festgesetzte Steuer.
Die Zinsen laufen ab dem 1. Oktober 2024 bis zum Tag der Bescheiderstellung, maximal jedoch für 48 Monate. Die Verzinsung beträgt 2 % über dem Basiszinssatz, was derzeit 5,88 % ergibt. Beträge unter 50 € werden nicht verzinst.
Anspruchszinsen können nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Im Gegenzug sind Zinsen auf Steuererstattungen, wenn zu viel vorausbezahlt wurde, steuerfrei.
Um Anspruchszinsen bei einer zu erwartenden Steuernachzahlung zu vermeiden, kann bis zum 30. September 2024 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachforderung geleistet werden. Wichtig ist die Angabe eines korrekten Verwendungszwecks (z. B.: E 1-12/2023 oder K 1-12/2023) bei der Überweisung.
Eine über den Nachforderungsbetrag hinausgehende Vorauszahlung ist nicht ratsam, da auf Überzahlungen keine Gutschriftzinsen gewährt werden.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurde zudem eine Verzinsung für Umsatzsteuer-Gutschriften und -Nachforderungen eingeführt. Diese wird ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Voranmeldung bis zur Verbuchung des Guthabens verzinst. Diese Regelung greift auch bei Nachforderungen aus der Veranlagung. Im Unterschied zu Anspruchszinsen ist für Umsatzsteuerzinsen jedoch keine Vorauszahlung möglich. Umsatzsteuerzinsen können jedoch steuerlich geltend gemacht werden.
Fristen für den Jahresabschluss
Für die Offenlegung von Jahresabschlüssen gelten wieder die üblichen Fristen wie vor der Corona-Pandemie. Die Fristverlängerung von 9 auf 12 Monate entfällt. Der Jahresabschluss für 2023 muss bis zum 30. Juni 2024 aufgestellt und bis spätestens 30. September 2024 beim Firmenbuch eingereicht werden.
Ihr Michael Dullnig
Stand: 26.09.2024
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