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AbgÄG 2023: Keine Umsatzsteuer kraft Rechnung bei überhöhter Umsatzsteuer im B2C-Bereich

Das AbgÄG 2023 wurde in Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 8. Dezember 2022, Rs C-378/21, erlassen.


In diesem Urteil hat der EuGH die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung für den Fall von irrtümlich zu hoch verrechneten Umsatzsteuerbeträgen abgelehnt, sofern ausschließlich B2C-Umsätze erbracht wurden und somit keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Das österreichische Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte in seiner darauf folgenden Entscheidung vom 27. Jänner 2023, RV/7100930/2021, die Rechtsansicht des EuGH. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Zahl Ro 2023/13/0014 eingebracht wurde, weshalb das endgültige höchstgerichtliche Urteil noch aussteht.


Im Zuge des AbgÄG 2023 wurde in § 11 Abs. 12 UStG festgelegt, dass eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht entsteht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt und die Lieferung oder sonstige Leistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass in den beschriebenen Fällen (nicht im B2B-Bereich) eine irrtümlich zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer grundsätzlich auch ohne eine formelle Rechnungsberichtigung rückerstattungsfähig ist.

Hingegen bleibt es im B2B-Bereich wie bisher notwendig, eine Berichtigung der Rechnung vorzunehmen, um eine Rückerstattung der zu hoch verrechneten Umsatzsteuer zu erhalten.



Es ist wichtig zu beachten, dass steuerliche Vorschriften komplex sind und sich stetig ändern können. Daher empfehle ich Ihnen, bei spezifischen steuerlichen Fragen immer einen Steuerberater oder das örtliche Finanzamt zu konsultieren. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen wie gewohnt zur Verfügung.


Ihr Michael Dullnig


Stand: 02.08.2023

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